Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachmangelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf - Motorschaden durch verschlissenes Riemenspanndämpferelement

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang, muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz. die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.

2. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden.

 

Normenkette

BGB §§ 434, 476

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 27.04.2006; Aktenzeichen 6 O 255/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Trier vom 27.4.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger erwarb von der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, einen gebrauchten Pkw Audi A 4 Avant, der ihm am 11.8.2004 mit einem Kilometerstand von 133.000 (laut Tacho) übergeben wurde. Am 10.2.2005 bei einem Kilometerstand von 153.516 trat, bedingt durch einen Ausfall des verschlissenen Riemenspanndämpferelements, ein Motorschaden auf.

Aus diesem Grunde sieht der Kläger die Beklagten in der Gewährleistung. Seine Klage auf Ersatz von Nutzungsausfall, Reparatur- und Anwaltskosten hat das LG mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat unter Auswertung des im selbständigen Beweisverfahren (6 OH 4/05 LG Trier) eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. angenommen, dass der Verschleiß, der beim Betrieb des Fahrzeugs von 0 bis 153.516 km eingetreten sei, keinen Rückschluss darauf zulasse, dass der Schaden am Riemenspanndämpferelement bereits bei Übergabe vorgelegen habe. Der Kläger habe daher den behaupteten Mangel nicht nachgewiesen.

Mit der Berufung rügt der Kläger, dass der Sachverständige H. entgegen der Auffassung des LG festgestellt habe, dass der Mangel der Kaufsache schon zum Zeitpunkt der Übergabe angelegt gewesen sei. Ein Mangel sei auch darin zu sehen, dass das Spannelement entgegen der Herstellervorgaben bei der 120.000 km-Inspektion nicht ausgetauscht worden sei.

Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.563,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.6.2005, sowie 361,75 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angefochtene Urteil. Bei Kilometerstand 119.890 seien eine große Inspektion und der vorgeschriebene Zahnriemenwechsel vorgenommen worden. Ein Austausch des Dämpfers und des Kugelkopfes sei nur bei Bedarf erforderlich. Ein Verschleiß, der einen Austausch erfordert hätte, habe seinerzeit nicht vorgelegen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben, durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen H. vom 30.11.2006, durch Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung von Zeugen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das LG hat zwar die Beweislast verkannt, aber nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweiserhebung die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Unstreitig ist der Motorschaden durch den Verschleiß des Riemenspanndämpferelements innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten. Gemäß § 476 BGB wird deshalb vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, eine solche Vermutung wäre mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (BGH VersR 2006, 1355). Tritt bei normaler Nutzung innerhalb der Sechsmonatsfrist ein vollständiger Verschleiß auf, so ist es nach Auffassung des Senats Sache des Verkäufers die Vermutung zu widerlegen, dieser Verschleiß habe schon bei Übergabe vorgelegen. Diese Widerlegung ist den Beklagten jedoch durch die ergänzende Beweisaufnahme gelungen.

Im Auftrag der Voreigentümerin R. hat der Zeuge T. in seiner Werkstatt eine große Inspektion bei knapp 120.000 km durchgeführt und den Zahnriemen wechseln lassen. Dabei hat er persönlich auch das Spanndämpferelement geprüft und keinerlei Verschleiß und kein Spiel festgestellt. Das steht zur Überzeugung des Senats fest und wird durch die Angaben der Zeugen B. und P. bestätigt. So hat der Zeuge B., ebenfalls Kfz-Meister, das Fahrzeug etwa 2000 km nach der Übergabe gefahren und verdächtige Geräusche nicht gehört. Dem Zeugen P., Vater des Klägers und Berufskraftfahrer, ist anlässlich des von ihm später vorgenommenen Ölwechsels und der nachfolgenden Probefahrt auch kein verdächtiges Geräusch aufgefallen.

Der Senat ist daher in Würdigung des Sachverständigengutachtens und der Zeugenaussagen überzeugt, dass bei Gefahrübergang beim Kilometerstand 133.000 ein Verschleiß des Riemenspanndämpferelements, der als Mangel anzusehen wäre, noch nicht vorgelegen hat.

2. Nach § 434 Ab...

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