Normenkette

ApoG § 14 Abs. 4 S. 2; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 11 HKO 63/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer – 1. Kammer für Handelssachen – des LG Mainz vom 19.1.2001 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

1. Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 4.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer an ihrem Verwaltungsdirektor zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt, im geschäftlichen Verkehr oder sonst zu Zwecken des Wettbewerbs abweichend von der Vorschrift des § 14 Abs. 4 Apothekengesetz Rezeptur-Arzneimittel, insbesondere Zytostatika, die dazu bestimmt sind, in der Arztpraxis oder in der Wohnung des Patienten am Patienten angewendet zu werden, abzugeben oder an öffentliche Apotheken auszuliefern oder hiermit zu werben;

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 161,39 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins gem. § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 seit dem 13.3.2000 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 15.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erfolgen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Wettbewerbshandlung der Beklagten.

Die Klägerin ist ein beim Registergericht Frankfurt eingetragener, gemeinnütziger Verein, der die Förderung des unlauteren Geschäftsverkehrs und Wettbewerbs bezweckt. Zu den Mitgliedern der Klägerin zählen u.a. die Landesapothekenkammer Rheinland-Pfalz und der Apothekenverband Rheinland-Pfalz. Die Beklagte ist Trägerin einer Krankenhausapotheke, die sich im Gebäude des Klinikums der J.-Universität befindet.

Der Beklagten ist durch Bescheid der Bezirksregierung R. vom 16.6.1998 die Erlaubnis erteilt worden, in den Räumen der Krankenhausapotheke klinische Prüfmuster sowie bestimmte Arzneimittel patientenbezogen zum Zwecke der Abgabe an andere herzustellen. Die Krankenhausapotheke hat Werbeprospekte verteilt, in denen sie Nichtinsassen der Klinik unter dem Stichwort „UNI-CARE” die Herstellung von Infusionsarzneimitteln anbietet. Bestellung und Lieferung der produzierten Arznei erfolgen über die Hausapotheke des Bestellers. Die vertriebenen Medikamente sind nicht auf dem freien Markt erhältlich, sondern werden speziell von der Beklagten hergestellt. So heißt es im Werbeprospekt der Beklagten:

„Sollen Ihre Infusionsarzneimittel in der Arztpraxis oder zu Hause verabreicht werden?”

und

„Ihr individuell hergestelltes Infusionsarzneimittel wird zeitgerecht an die ‚Hausapotheke’ geliefert”.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf den Inhalt dieses Werbeprospektes Bezug genommen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verstoße durch den Verkauf von Arzneimitteln an Nichtinsassen des Klinikums gegen § 14 Abs. 4 Satz 2 ApoG und handele daher sittenwidrig.

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei aufgrund der ihr von der Bezirksregierung R. erteilten Erlaubnis zur Abgabe der Arzneimittel an Nichtinsassen ihres Klinikums befugt. Die Abgabe der Arzneimittel erfolge auch nicht von Seiten der Apotheke, sondern von Seiten des Klinikums selbst.

Zur Darstellung der in der Vorinstanz gestellten Anträge sowie des weiteren Inhalts der angefochtenen Entscheidung, durch die die Klage abgewiesen worden ist, wird auf das Urteil des LG vom 19.1.2001 Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 25.1.2001 zugestellte Urteil richtet sich deren am 26.2.2001 eingelegte und nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 11.6.2001 an diesem Tage begründete Berufung der Klägerin.

Die Parteien wiederholen ihr Vorbringen aus der Vorinstanz. Zur Darstellung des weiteren Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 30.10.2001 durch Einholung einer amtlichen Auskunft von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit in Bonn.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlungen gem. §§ 1 UWG, 14 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG).

Nach § 14 Abs. 4 S. 2 ApoG dürfen von der Krankenhausapotheke Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und andere Teileinheiten zur Versorgung von Personen, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär behandelt oder ambulant operiert werden, sowie an Personen abgegeben werden, die im Krankenhaus beschäftigt sind. Gegen diese Vorschrift hat die...

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