Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhausapotheke. Belieferung eines anderen Krankenhauses mit anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen. Abrechnung im eigenen Namen mit den Krankenkassen. kein Bereicherungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn eine Krankenhausapotheke ein anderes Krankenhaus mit anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen für die dort behandelten gesetzlich versicherten Patienten beliefert und diese im eigenen Namen mit den Krankenkassen abrechnet, kommt ein Bereicherungsanspruch der Krankenkassen gegen das belieferte Krankenhaus nicht in Betracht.

2. Die Krankenhausapotheke leistet die anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen unmittelbar an die Versicherten und nicht an das Krankenhaus, mit dem ein Versorgungsvertrag nach § 14 Abs 3 ApoG aF besteht.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird endgültig auf 18.081,22 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gezahlter Umsatzsteuer.

Die Beklagte ist Trägerin eines Krankenhauses und behandelte in den Jahren 2009, 2010 und 2011 bei der Klägerin gesetzlich versicherte Krebspatienten ambulant durch ihre hierzu ermächtigten Krankenhausärzte. Die hierbei verabreichten und individuell für die Versicherten hergestellten Zytostatika wurden von den Krankenhausärzten der Beklagten verordnet und, da die Beklagte nicht über eine eigene Krankenhausapotheke verfügt, von einer Krankenhausapotheke in Trägerschaft der I. gGmbH (ehemals Kreiskrankenhäuser und Kreissenioreneinrichtungen R. gGmbH) bezogen.

Die Beklagte und die I. gGmbH hatten hierzu im Mai 2003 gemäß § 14 Abs. 3 Apothekengesetz (ApoG) einen Versorgungsvertrag geschlossen. Hierin wurde in § 1 vereinbart, dass die Apotheke (I. gGmbH) sich verpflichtet, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln, ausgenommen applikationsfertige in der Apotheke anzufertigende Zytostatika, zu versorgen. Nach § 1 der Anlage 2 zu dem Versorgungsvertrag wurde für die Versorgung ein Pauschalpreis in jährlicher Höhe von 140.000,- € vereinbart.

Hinsichtlich der Belieferung mit Zytostatika vereinbarten die Vertragsparteien in § 2 der Anlage 2 zu dem Versorgungsvertrag, dass die Berechnung der an die Beklagte gelieferten Zytostatika zu den Herstellerabgabepreisen erfolgt und die entsprechende Mehrwertsteuer ebenfalls von der Beklagten zu tragen ist.

Mit einer Ergänzung zur Anlage 2 zu dem Versorgungsvertrag aus dem Jahr 2008 wurden die alten §§ 1 und 2 aufgehoben und in § 3 vereinbart, dass die Apotheke alle Rezepte aus abrechenbaren ambulanten Medikamentenabgaben im Krankenhaus direkt mit den Kostenträgern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abrechnet.

Nach der Beitrittserklärung der I. gGmbH zum Rahmenvertrag nach § 129a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte der Klägerin mit Wirkung zum 01. Januar 2011, erklärte diese, bei der Abrechnung gegenüber den Kostenträgern stets das Institutskennzeichen des mit Arzneimitteln belieferten Krankenhauses anzugeben.

Aus den Abrechnungen von Zytostatika mit dem Institutskennzeichen der Beklagten gegenüber der Klägerin ergab sich für die Jahre 2009 bis 2011 eine Gesamtumsatzsteuer in Höhe von 18.081,22 €, welche von der Klägerin in voller Höhe gezahlt wurde.

Nachdem sich die Beklagte geweigert hatte gegenüber der Klägerin einen schriftlichen Verjährungseinredeverzicht zu erklären, hat die Klägerin am 30. Dezember 2013 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben. Zunächst hat sie die Klage auf das Jahr 2009 beschränkt. Später hat sie die Klage um die Jahre 2010 und 2011 erweitert. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beklagte von ihr zu Unrecht Umsatzsteuererstattungen erhalten habe. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei eine Umsatzsteuer nicht angefallen.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verpflichtet, 18.081,22 € Umsatzsteuer aus der bereits bezahlten Abgabe von Zytostatika zur ambulanten Krankenhausbehandlung in den Jahren 2009, 2010 und 2011 an die Klägerin zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass sie zum einen keinerlei Zytostatika gegenüber der Klägerin abgerechnet habe, da sie keine eigene Krankenhausapotheke betreibe und dementsprechend nicht zu einer Abgabe von Zytostatika befugt sei, insoweit gehe die Erstattungsforderung der Klägerin ins Leere. Zum anderen sei die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Unterschied zum dort entschiedenen Fall, sei vorliegend ein Krankenhaus von einem anderen Krankenhaus in fremder Trägerschaft mit Arzneimitteln beliefert worden, hierbei falle selbstverständlich Umsatzsteuer an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

 

Entscheidungsg...

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