Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 02.09.2003; Aktenzeichen 4 O 101/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 2.9.2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Teilbetrages des Entgelts aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag, das sie an die Beklagte gezahlt hat.

Die Parteien schlossen am 20.3.2001 einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag (Bl. 20 GA), durch den sich die Beklagte verpflichtete, mit der Klägerin ein Aufnahmegespräch durchzuführen, ihre persönlichen Daten und Wünsche zu erfassen und eine Erstauswahl passender Partner vorzunehmen (Teil A), sowie auf Anforderung Partnervorschläge zu unterbreiten, Kontakte und Termine zu vereinbaren und eine allgemeine Betreuung und Beratung durchzuführen sowie Rückkopplungsgespräche zu führen (Teil B). Die Laufzeit des Vertrages wurde auf ein Jahr festgelegt. Insgesamt wurde ein Entgelt von 22.500 DM vereinbart, das die Klägerin für die zwei Teile der vertraglichen Leistungen in Teilbeträgen von 5.500 DM für Teil A und 17.000 DM = 8.691,96 EUR für Teil B an die Beklagte zahlte. Sie begehrt mit der Klage die Rückzahlung des Betrages für Teil B der Leistungen nebst Verzugszinsen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag insgesamt kaum erfüllt, hinsichtlich der Leistungen zu Teil B des Leistungskatalogs aber keine relevanten Leistungen erbracht. Sie habe zwar Exposés versandt, aber nur einen einzigen telefonischen Kontakt mit einem Mann herbeigeführt, der kurz danach für ein halbes Jahr nach Australien gereist und deshalb für sie als Lebenspartner nicht in Betracht gekommen sei. Im Übrigen sei der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Sie habe sich nach der Scheidung ihrer Ehe in einer schwierigen psychischen Situation befunden, die die Beklagte ausgenutzt habe. Das Entgelt stehe in einem krassen Missverhältnis zur Leistung.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.691,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.6.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie habe der Klägerin mehrere Partnervorschläge unterbreitet und das Exposé der Klägerin an die von dieser ausgewählten Herren versandt. Mindestens drei der Herren hätten sich auch mit der Klägerin in Verbindung gesetzt. Von der Sittenwidrigkeit des Vertrages könne keine Rede sein. Bei der Honorarbemessung müsse beachtet werden, dass sie nur Partner der gehobenen Gesellschaftsschicht vermittle. Von der Ausnutzung einer Notlage der Klägerin könne keine Rede sein.

Das LG hat die Klage durch Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer vom 2.9.2003 abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung komme nicht in Frage. Im Dienstvertragsrecht fehle ein Gewährleistungsrecht. Nur ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung sei theoretisch denkbar, scheide aber im konkreten Fall aus. Dass die Leistungen der Beklagten für die Klägerin völlig wertlos gewesen seien, stehe nicht fest. Im Übrigen stehe dem Anspruch der Klägerin auch die gesetzliche Bestimmung des § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung entgegen. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheide gleichfalls aus. Der Vertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Aus einer von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen Samtleben in anderer Sache ergebe sich, dass der Preis bei einem VIP-Vertrag dem Üblichen entspreche.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit dem Rechtsmittel das Ziel ihrer Klage weiter verfolgt. Sie betont, dass nach dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag verschiedenartige Leistungen geschuldet gewesen seien. Dazu habe auch die Vermittlung von Kontakten gehört. Eine solche Kontaktvermittlung sei nicht in nennenswerter Weise erfolgt. Der telefonische Kontakt nur mit einem Interessenten, der sodann nach Australien gereist sei, sei für sie wertlos gewesen. Trotz vieler Nachfragen habe die Beklagte nicht auf ihren Wunsch nach Vermittlung weiterer Kontakte reagiert. Zudem habe das LG zu Unrecht die Sittenwidrigkeit des Vertrages verneint. Mit einem VIP-Vertrag sei der vorliegende Vertrag nicht vergleichbar.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie behauptet, sie habe der Klägerin allein im Zeitraum vom 9.4.2001 bis zum 25.7.2001 15 Partnervorschläge unterbreitet. Mit mindestens drei Herren sei die Klägerin in Kontakt getreten. Rechtlich bestehe bei dieser Sachlage kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Honorars. Das Entgelt nach dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag sei erfolgsunabhängig zu zahlen gewesen. Sittenwidrigkeit des Vertrages liege nicht vor.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien ...

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