Normenkette

AGBG §§ 9, 10 Nr. 7a, § 24

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 241/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz v. 10.11.2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 8.200 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch nach der Kündigung eines Großauftrags über die Lieferung eines Lösemitteltanklagers geltend; der Beklagte verlangte widerklagend die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung.

Die Klägerin unterbreitete der Firma Ch.R. GmbH am 19.3.1998 ein Angebot über die Lieferung eines Tanklagers zum Preis von netto 1.025.000 DM. Gegenstand des Angebots waren außerdem Armaturen und Rohrleitungsarbeiten, die nach Aufmaß abgerechnet werden sollten. Wegen der Einzelheiten des Angebotes wird auf Bl. 7 bis 13 der Anl. zum Schriftsatz der Klägerin v. 13.2.1999 Bezug genommen. Die Klägerin besaß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. … für uneingeschränkt sichtbare und begehbare Lagertanks im Freien oder in einem Gebäude. Gegenstand des Angebots an die Firma … Chemie waren „doppelwandige, unterirdische Lagerbehälter mit unterem Bodenauslauf gem. unserer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. …”.

Nach Übernahme der Firma Ch. durch den Beklagten bot die Klägerin diesem am 24.4.1998 die Lieferung des Tanklagers einschl. der Durchführung von Ingenieurleistungen zum Nettopreis von 1.100.000 DM an. Gegenstand des Angebots waren „doppelwandige unterirdische Lagerbehälter mit unterem Bodenauslauf gem. unserer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, zugelassen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten entsprechend DIN 6601”. Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf Bl. 6–13 GA Bezug genommen. Auf der Grundlage dieses Angebots erteilte der Beklagte den Auftrag zur Lieferung des Tanklagers. Einbezogen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Bl. 14 GA), deren Nr. I. 8 wie folgt lautet:

„Bei Auftragsstornierung behalten wir uns vor, eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 10 % des Auftragswertes sowie entgangenen Gewinn i.H.v. 6 % des Auftragswertes geltend zu machen. Wurde bereits Material bestellt und/oder mit den Arbeiten (hierzu zählt auch das Erstellen von Zeichnungen) begonnen, ist der volle Preis fällig.”

Der Beklagte leistete an die Klägerin eine einvernehmlich reduzierte Abschlagszahlung i.H.v. 34.800 DM. Ein Schreiben der Klägerin v. 15.5.1998 (Bl. 17 GA) enthält folgende Formulierung:

„Sämtliche Arbeiten an dem Projekt ruhen ab sofort auf Ihren Wunsch”. Die Arbeiten werden erst nach vollständiger Zahlung (1. und 2. Rate) unserer à-konto-Anforderung mit Rechnung Nr.: 008873 v. 24.4.1998 wieder aufgenommen.”

Mit Schreiben v. 26.1.1999 stornierte der Beklagte den Auftrag wegen Finanzierungsschwierigkeiten und bat um Abrechnung erbrachter Planungs- und Beratungsleistungen auf Stundenlohnbasis. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten mit Schreiben v. 2.2.1999 die Zahlung von 210.192 DM unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Inhalt des Schreibens v. 2.2.1999 (Bl. 19 GA) Bezug genommen. Hilfsweise berechnet die Klägerin ihre Forderung auf der Grundlage der ihr angeblich entstandenen Aufwendungen i.H.v. 184.913,18 DM netto. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 6 des Schriftsatzes der Klägerin v. 13.12.1999 (Bl. 67 GA) Bezug genommen. Zzgl. des ihr angeblich entgangenen Gewinns i.H.v. 79.200 DM und der gesetzlichen Mehrwertsteuer und unter Berücksichtigung der Zahlung des Beklagten von 34.800 DM macht die Klägerin hilfsweise eine Forderung i.H.v. 271.571,28 DM geltend. Der Beklagte hat den Vertrag mit Schriftsatz v. 22.5.2000 wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie kalkuliere immer mit einer Gewinnspanne von 6 %, beim vorliegenden Auftrag sogar mit 10 % Gewinn. Bis zur Kündigung des Auftrags habe sie alle Ingenieurleistungen gem. Position 6 des Angebots erbracht, insb. die besondere Zulassung beim Deutschen Institut für Bautechnik erwirkt (Bl. 44 GA). Diese besondere Zulassung sei erforderlich geworden, weil die Tankbehälter nicht wie von der Firma Ch. vorgesehen voll begehbar und sichtbar in einer abgedeckten Grube errichtet, sondern aus Kostengründen eingesandet werden sollten. Sie habe den Beklagten darauf hingewiesen, dass deshalb eine besondere bauaufsichtliche Zulassung erforderlich sei. Für die hinzugekommenen Ingenieurleistungen könne nicht im Wege des Vergleichs zwischen den beiden Angeboten ein Betrag von 75.000 DM zugrunde gelegt werden, weil auf diese Weise ...

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