Normenkette

EStG §§ 10e, 26; EigZulG § 11 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 7 O 245/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Mainz vom 16.7.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den in einer Sozietät verbundenen Beklagten Schadensersatz wegen einer fehlerhaften steuerlichen Auskunft. Die Klägerin war bis zu ihrer Scheidung im August 1998 mit dem Zeugen G. verheiratet. Die Eheleute hatten im Jahre 1993/1994 ein Haus in O. gekauft, das sie im Jahre 1996 verkauften. Für das Objekt nahmen sie vier Jahre lang die Steuervorteile des § 10e EStG in Anspruch. Im Juni 1996 errichteten die Klägerin und ihr früherer Mann eine derzeit von ihr allein genutzte Eigentumswohnung in O. Im September 1996 hat die Klägerin vor dem FamG A. die Scheidungsklage eingereicht. Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen für die Eigentumswohnung in O. in den Jahren 1997 und 1998 die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch. Im März 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit, dass sie seit Ende 1997 in die Eigentumswohnung eingezogen sei und hierfür mit der Bauzulage neu beginnen wollte, d.h. nicht als Folgeobjekt, sondern von Anfang an acht Jahre lang. Für das 1996 verkaufte erste Haus hätten sie und ihr Mann die Steuervorteile nach § 10e EStG vier Jahre lang in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1) solle Auskunft geben, was mit der Bauzulage passiere, wenn die Klägerin sich von ihrem Mann trennen bzw. wenn die Ehe während des Bezugs der Bauzulage geschieden würde. Sie fragte wörtlich: „Bekomme ich dann die restlichen Jahre (1999 bis 2004) die Bauzulage weiterhin, wenn ich das Haus behalte?” Der Beklagte zu 1) antwortete, dass die Klägerin für die streitgegenständliche Eigentumswohnung als Folgeobjekt für das 1993 angeschaffte Haus bis einschl. 2000 Eigenheimzulage in Anspruch nehmen könne. Die Eigentumswohnung sei deshalb Folgeobjekt, weil die Klägerin bereits für das erste Objekt vier Jahre lang die Vergünstigung des § 10e EStG in Anspruch genommen habe. Der gesamte Begünstigungszeitraum einer Person dürfe acht Jahre nicht überschreiten. Das bis dahin ruhende Scheidungsverfahren wurde von der Klägerin wieder aufgerufen und die Ehe im August 1998 geschieden. Das Finanzamt hat der Klägerin für die Jahre 1999 und 2000 die Eigenheimzulage von 6.500 DM jährlich gewährt und die Eigentumswohnung als Folgeobjekt des im Jahre 1993/1994 erworbenen Erstobjekts angesehen.

Die Klägerin begehrt nunmehr Schadensersatz von den Beklagten, weil sie infolge der Auskunft des Beklagten zu 1) im Jahre 1998 ihre Scheidung vollzogen und damit die Möglichkeit verloren habe, für die Jahre 2001 bis 2004 die Eigenheimzulage i.H.v. 6.500 DM jährlich weiterhin zu erhalten. Sie habe das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 13.5.1998 (GA 39) so verstanden, dass sie die Eigenheimzulage – unabhängig davon, ob sie sich scheiden lasse oder von ihrem Ehemann trenne – ohnehin nur bis zum Jahre 2000 beziehen könne. Wenn ihr der Beklagte zu 1) erklärt hätte, dass sie die Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt bei Fortbestand ihrer Ehe bis zum Jahr 2004 hätte weiterhin erhalten können, hätte sie sich von ihrem Mann nicht scheiden lassen. Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.500 DM nebst Zinsen zu zahlen. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen sind, der Klägerin den Schaden aus der entgangenen Eigenheimzulage für ihre Eigentumswohnung in O. für die Jahre 2002 bis 2004 zu erstatten. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

II. Das LG hat den Leistungsantrag auf Zahlung von Schadensersatz für das Jahr 2001 für begründet erachtet. Für die Folgejahre 2002 bis 2004 hat es die Auszahlungsreife mangels Fälligkeit als noch nicht gegeben angesehen und eine Schadensersatzpflicht festgestellt. Das LG meint, die Auskunft des Beklagten zu 1) vom 13.5.1998 (GA 39) sei irreführend gewesen und deshalb bestehe ein Schadensersatzanspruch aus pVV.

Der Beklagte zu 1) habe die Klägerin fehlerhaft beraten, indem er durch sein Schreiben vom 13.5.1998 den unrichtigen Eindruck erweckt habe, dass die Klägerin die Eigenheimzulage für die streitgegenständliche Eigentumswohnung nur für die Zeit von 1997 bis 2000 weiter erhalten werde, unabhängig davon, ob sich die Eheleute trennten oder ob die Ehe weiter bestehe oder nicht. Auf die ausdrückliche Frage der Klägerin, ob sie die Bauzulage für die Jahre 1999 bis 2004 weiter beziehen könne, wenn ihre Ehe geschieden werde, habe der Beklagte zu 1) mit einer falschen Begründung dargelegt, dass sie die Eigenheimzulage nur für die Zeit bis zum Jahre 2000 in Anspruch nehmen könne. Mit der schriftlichen Auskunft vom 13.5.1998 habe der Beklagte zu 1) die Klägerin unvollständig und fehlerhaft unterrichtet, was die Kläg...

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