Entscheidungsstichwort (Thema)

Objektverbrauch bei Miteigentum des tödlich verunglückten Ehegatten am Erstobjekt. Eigenheimzulage 2000 bis 2007

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem Tod des Ehegatten wird der zurückbleibende Ehegatte hinsichtlich des Objektverbrauchs wie alle anderen nichtverheirateten Steuerpflichtigen gestellt. Sein Miteigentumsanteil an der vormaligen Ehewohnung lebt als gesondert begünstigtes Wohneigentum ebenso wieder auf wie die Beschränkung auf nur ein begünstigtes Objekt. Denn es wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG nicht zu vereinbaren, einen nunmehr wieder alleinstehenden Ehegatten im Vergleich zu anderen alleinstehenden Steuerpflichtigen nur deswegen durch die unbeschränkte Förderung eines Zweitobjektes steuerlich stärker zu begünstigen, weil er einmal verheiratet war.

2. Die Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten ist bei der Festsetzung der Eigenheimzulage ausgeschlossen.

3. Kann der zurückbleibende Ehegatte von der Möglichkeit, den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten noch während des Vorliegens der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG hinzuzuerwerben, wegen des Unfalltods des anderen Ehegatten keinen Gebrauch machen, und nimmt er auch die Möglichkeit des Erhalts der vollen Förderung für die vormalige Ehewohnung nach dem Erbfall nicht in Anspruch, so kann eine später zwecks Eigennutzung erworbene Wohnung nur noch als Folgeobjekt begünstigt sein. Der Förderzeitraum des Folgeobjekts ist um die bereits für das Erstobjekt verbrauchten Jahre zu kürzen.

 

Normenkette

EigZulG § 6 Abs. 1-2, §§ 7, 15 Abs. 1; EStG 1997 § 26 Abs. 1; AO 1977 § 163; GG Art. 3

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die seit 2000 wieder verheiratete Klägerin für ein Zweitobjekt die Eigenheimzulage für den vollen achtjährigen Begünstigungszeitraum in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin errichtete 1994 mit ihrem 1995 tödlich verunglückten ersten Ehemann in T. ein Einfamilienhaus. Für diese beiden Jahre wurde die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG nebst der Steuerermäßigung des § 34f EStG für zwei Kinder in Anspruch genommen (ESt 94 u. 95; Bl. 2 Rb). Ab Januar 1996 vermietete die Klägerin das Haus, verkaufte es anschließend und errichtete ab 1999 in E. ein weiteres Einfamilienhaus, das sie am 25. Mai 2000 mit ihren beiden Kindern bezog (ESt 96; Bl. 2 Rb; 1 ff. Eigenheimzulageakte). Seit diesem Jahr ist die Klägerin wieder verheiratet.

Die Eigenheimzulage nebst Kinderzulage für das E.er Wohnobjekt gewährte ihr der Beklagte durch Bescheid vom 20. Juli 2000 – in unstreitiger Höhe von 8.132 DM – ab dem Jahr 2000 lediglich für sechs Jahre bis zum Jahr 2005, weil infolge der für 1994 und 1995 in Anspruch genommenen Steuerbegünstigung nach § 10e EStG für diese beiden Jahre bereits Objektverbrauch eingetreten sei (Bl. 18 f. Eigenheimzulageakte). Den Einspruch der Klägerin (Bl. 2, 5 f. Rb) wies er durch Entscheidung vom 11. April 2001 als unbegründet zurück (Bl. 4 ff.).

Am 10. Mai 2001 hat die Klägerin Klage erhoben, die der Senat durch Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2003, zugestellt am 7. August 2003 (Bl. 34), als unbegründet abgewiesen hat (Bl. 24 ff.).

Am Montag, den 8. September 2003 hat die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (Bl. 35). Sie beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 20. Juli 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. April 2001 die Eigenheimzulage auch für die Jahre 2006 und 2007 festzusetzen.

Der Beklagte lege § 6 Abs. 1 EigZulG fehlerhaft aus. Danach sei Anspruchsberechtigter allein derjenige, der in vollem Umfang und unbegrenzt anspruchsberechtigt sei. Während ihrer ersten Ehe habe aber keine vollständige und unbegrenzte Anspruchsberechtigung der Klägerin im Rahmen der Zusammenveranlagung bestanden. Deshalb sei Objektverbrauch nur in der Person ihres verstorbenen ersten Ehemannes eingetreten. Demzufolge habe sie Anspruch auf die volle achtjährige Gewährung der Eigenheimzulage für ihr E.er Einfamilienhaus. Nur diese verfassungskonforme Auslegung des § 6 EigZulG entspreche Art. 6 GG (Bl. 2, 10), zumal Eheleute im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens den Objektverbrauch durch Übertragung des Ehegatten-Miteigentumsanteils in das Alleineigentum des anderen Ehegatten zu Gunsten des übertragenden Ehegatten vermeiden könnten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im Übrigen macht er geltend, die Auslegung des § 6 Abs. 1 EigZulG durch die Klägerin sei nicht nachvollziehbar (Bl. 19).

Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Sitzungsprotokoll und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Herstellung einer inländischen eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus steuerbegünstigt. Die Eigenheimzulage wird grundsätzlich ...

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