Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtschuldnerausgaben Architekt - Bauhandwerker

 

Normenkette

BGB § 421 S. 1, § 426 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 5 O 1/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 19.10.2005 zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Gesamtschuldnerausgleichsansprüche.

Die Klägerin ist Alleinerbin des Architekten Dipl.-Ing. M., der von der D. bzw. deren Rechtsvorgängerin K. mit Architektenleistungen (Objektplanung, Objektbetreuung und Objektüberwachung) hinsichtlich des Umbaus und der Erweiterung der Sparkassenfiliale E. beauftragt war. Die Beklagte führte die Baumaßnahme als Rohbauunternehmerin aus.

Zunächst war planerisch u.a. vorgesehen, eine Zufahrt vom Hof in das Untergeschoss des Gebäudes über eine Rampe zu errichten. Abweichend hiervon entschied man sich während laufender Bauarbeiten stattdessen für eine Außentreppenanlage. Auftragsunterlagen oder ein Leistungsverzeichnis sind insoweit nicht vorhanden. Es existieren lediglich Schalpläne, die der Rechtsvorgänger der Klägerin gefertigt hat (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.9.2006, Bl. 153 ff. d.A.).

Die Beklagte errichtete die zusätzlich beauftragte Außentreppenanlage und rechnete sie unter dem 5.7.1993 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Rechnungskopie (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 14.3.2005, Bl. 21 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Bauherrin bezahlte die Rechnung und nahm das Gebäude in Betrieb.

Im Jahr 1998 zeigten sich erste Feuchtigkeitsschäden im Keller. Da die Ursache hierfür zunächst unbekannt war, beauftragte die Bauherrin Ende 2000 die Beklagte mit der Untersuchung und Beseitigung der Nässeschäden. Die entsprechenden Arbeiten wurden gem. Rechnung vom 22.1.2001 (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 14.3.2005, Bl. 21 ff. d.A.) vergütet. Nachdem an den Kellerwänden weiterhin Feuchtigkeit auftrat, schaltete die Bauherrin in der Folgezeit den Sachverständigen S. ein. Dieser stellte als Ursache für die Nässeschäden die fehlende Abdichtung der Kelleraußenwand und des Schwellenbereichs der Tür sowie die Höhenlage des Einlaufrosts auf den Treppenpodesten fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das Privatgutachten des Dipl.-Ing. S. vom 18.11.2002 (Bl. 168 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Bauherrin ging infolge dieses Gutachtens von Planungs- und Ausführungsfehlern als Schadensursache aus. Sie sah den Architekten in hälftiger Verantwortung und nahm ihn deshalb auf Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens in Anspruch, den sie insgesamt mit ca. 36.000 EUR bezifferte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Sparkasse D. vom 11.2.2003 (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 14.3.2005, Bl. 21 ff. d.A.), das Sitzungsprotokoll der Besprechung vom 10.3.2004 (Anlage K 8 Schriftsatz vom 14.3.2005, Bl. 21 ff. d.A.) sowie die Kostenschätzung vom 1.3.2004 (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.

Die hinter dem Architekten M. stehende Haftpflichtversicherung hat inzwischen 18.000 EUR an die Bauherrin gezahlt. Diesen Betrag verlangt die - von der Versicherung im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits durch Schreiben vom 2.11.2007 (Anlage K 7, Bl. 266 d.A.) entsprechend ermächtigte - Klägerin mit ihrer am 30.12.2004 eingegangenen und am 29.1.2005 zugestellten Klage.

Sie ist der Ansicht, der Beklagten sei die mangelhafte Abdichtung der Kelleraußenwand und des Schwellenbereichs der Tür als Ausführungsmangel anzulasten. Hierfür habe die Beklagte im Innenverhältnis allein einzustehen, da sie entweder für die ordnungsgemäße Abdichtung habe sorgen oder aber auf Bedenken habe hinweisen müssen. Da sie beides nicht getan habe, komme eine Mithaftung des Architekten im Innenverhältnis nicht in Betracht.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich darauf, hinsichtlich der Treppenanlage nicht mit Abdichtungsarbeiten beauftragt gewesen zu sein. Soweit sie gleichwohl Abdichtdungsarbeiten abgerechnet habe, beträfen diese nicht die infolge der Umplanung errichtete Treppe, sondern die ursprünglich beauftragten Rohbauarbeiten im Keller. Die Beklagte ist daher der Ansicht, der Architekt hafte für entstandene Schäden allein. Anlass zur Anmeldung von Bedenken habe sie als Rohbauunternehmen nicht gehabt, da sämtliche streitigen Abdichtungsarbeiten entweder gesondert beauftragt oder im Rahmen des Gewerks Oberflächenbelag hätten erbracht werden müssen.

Das LG hat eventuelle Ausgleichsansprüche als verjährt angesehen und die Klage deshalb insgesamt abgewiesen. Da die Feuchtigkeitsschäden erst zu einem Zeitpunkt aufgetreten seien, als Gewährleistungsansprüche der Bauherrin ggü. der Beklagten bereits verjährt gewesen seien, scheide ein Ausgleichsanspruch aus.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, es müsse zwischen der Verjährung der Gewährleistungsansprüche im Außenverhältnis und der Verjährung des ...

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