Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 20.02.2007; Aktenzeichen 1 O 50/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 20.2.2007 wird zurückgewiesen, soweit

A. sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach richtet (Tenor in 1 O 50/05 Ziff. 1. und 2.) und

B. sie sich gegen die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden (Tenor in 1 O 50/05 Ziff. 3.) richtet.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die im Mai 1982 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten als Trägerin des Katholischen Kindergartens St. M. in N. Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aufgrund eines Unfallereignisses vom 30.4.2004.

Da die Klägerin ihren erlernten Beruf als Zahntechnikerin wegen eines Asthmaleidens nicht mehr ausüben konnte, begann sie am 1.9.2003 eine von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (im Folgenden: BGFE) finanzierte Umschulung zur Erzieherin - gemäß der Fachschulverordnung Sozialwesen (GA Bl. 48-12 bis 48-16) - an der A.-Schule in L. Während des "schulischen Ausbildungsabschnitts" absolvierte sie ab 5.4.2004 ein 5-wöchiges Praktikum in dem vorgenannten Kindergarten, der über einen Spielplatz mit Sandkasten verfügt.

In der Mitte dieses Sandkastens befand sich eine im Sommer 1993 von Eltern der Kindergartenkinder errichtete Holzkonstruktion aus zwei je 2 m langen Längs - und einem 6,25 m langen Querbalken, an dem auf beiden Seiten Markisen befestigt waren.

Am Nachmittag des 30.4.2004 sollten die Markisen eingezogen werden. Nachdem die eine eingezogen war, brach der Haken für die Kurbel, so dass die zweite Markise ausgefahren blieb und sich auf deren Seite ein Übergewicht entwickelte. Die Markisenkonstruktion, deren Gesamtgewicht ca. 500 kg betrug, kippte um und stürzte in den Rücken der Klägerin, die dabei erhebliche Verletzungen erlitt.

Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die tragenden Holzpfosten in Erdnähe stark verfault waren (UA S. 3; GA Bl. 33-3).

Die BGFE erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an (GA Bl. 71-1).

Die Parteien streiten - bezüglich der Haftungsverpflichtung dem Grunde nach - u.a. darüber, ob die Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII zugunsten der Beklagten eingreift.

Die Klägerin hat dies verneint und weiter vorgetragen,

die Markisenkonstruktion sei völlig unzureichend befestigt gewesen; die Beklagte habe keinerlei Maßnahmen zum Schutz des Holzes gegen Fäulnis unternommen. Sie - die Klägerin - habe aufgrund des Unfalls umfangreiche materielle Schäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten.

Sie hat die Klage vom 21.1.2005 - nach Rücknahme i.H.v. 33,13 EUR (GA Bl. 10, 34) - mit Schriftsätzen vom 12.8.2005 (GA Bl. 48), 30.3.2006 (GA Bl. 162) und 3.1.2007 (GA Bl. 221) erhöht und zuletzt beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 10.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

II. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.571,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.450,15 EUR seit dem 2.2.2005, aus 620,56 EUR seit dem 18.8.2005, aus 3.225,03 EUR seit dem 11.4.2006 und aus 1.275,44 EUR seit dem 10.1.2007 zu zahlen,

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden resultierend aus dem Unfall vom 30.4.2004 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen seien (GA Bl. 235).

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, zu ihren Gunsten greife die Haftungsprivilegierung ein. Im Übrigen hat sie vorgetragen, die Konstruktion habe nur aufgrund eines außergewöhnlichen Geschehensablaufs umkippen können. Wartungstermine seien eingehalten worden.

Das LG hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 6.9.2005 und 24.4.2006 (GA Bl. 66-68; Bl. 176) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.1.2006 (GA Bl. 103 ff.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 25.5.2006 (GA Bl. 186-193) verwiesen.

Mit Urteil vom 20.2.2007, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird (GA Bl. 230-253) hat das LG der Klage bezüglich der Anträge 1) und 3) in vollem Umfang und bezüglich des Antrags zu 2) i.H.v. 6.307,90 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Gegen die Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere zur Frage der Haftungsprivilegierung gem. § 104 SGB VII und wirft dem LG Verfahrensfehler im Rahmen der Feststellung des Haftungsgrunds sowie der Höhe vor. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 22.5.2007 (GA Bl. 278-29...

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