Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch des geschäftsführenden Gesellschafters. restlicher Anteil an der für die Leistungen einer Arbeitsgemeinschaft erfolgten Bezahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Geschäftsführertätigkeit ist als Ausfluss der Gesellschafterstellung keine entgeltliche Dienstleistung; der Geschäftsführer findet seine Entlohnung in der Beteiligung an den Ergebnissen der Gesellschaft, ein Anspruch auf Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB scheidet daher aus.

2. Ein Vergütungsanspruch für den geschäftsführenden Gesellschafter kann nur anerkannt werden, wenn das im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss bestimmt worden ist. Eine solche Vereinbarung oder Bestimmung kann auch stillschweigend vorgenommen werden.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Oktober 1984 verkündete Schlußurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung, von deren Tatbestandsdarstellung im Urteil nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen wird, ist nicht begründet.

I.

1. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.030,82 DM zu zahlen. Diesen Betrag schuldet der Beklagte ihr noch als ihren restlichen Anteil an der für die Leistungen der Arbeitsgemeinschaft erfolgten Bezahlung. Es bleibt bei dieser Verurteilung.

Der Senat hatte nicht mehr die Forderung der Klägerin zu prüfen. Denn der Beklagte hat seine Berufung in zulässiger Weise beschränkt, indem er erklärt hat (Bl. 326 GA), das Rechtsmittel richte sich dagegen, daß das Landgericht die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten von 7.042,89 DM – sogenannte Arge-Gebühr – (Bl. 230, 286 GA), nicht berücksichtigt habe, hilfsweise dagegen, daß das Landgericht einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung der Hälfte der Avalprovision verneint habe. Es ist anerkannt, daß die Berufung bei der Aufrechnung auf die Gegenforderung beschränkt werden kann (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rdn. 22).

2. Der Aufrechnungseinwand geht fehl. Dem Beklagten stehen die genannten beiden Gegenforderungen nicht zu. Das Landgericht hat sie ihm zu Recht aberkannt (Bl. 313 GA).

a) Der Beklagte beansprucht die sogenannte Arge-Gebühr in Höhe von 3% des auf die Klägerin entfallenden Anteils am Gesamtauftragsvolumen (Bl. 327, 329 GA), weil seine Firma in der Arbeitsgemeinschaft federführend tätig war. Der Anspruch ist nicht begründet.

aa) Die Geschäftsführertätigkeit ist als Ausfluß der Gesellschafterstellung keine entgeltliche Dienstleistung. Ein Anspruch auf Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB scheidet daher insoweit aus (Münchner-Kommentar/Ulmer, § 709 BGB Rdn. 29; Staudinger-Keßler, § 713 BGB Rdn. 18). Im Sinne des Gesetzes erfüllt der Geschäftsführer, der ja auch in seinem eigenen Interesse die Gesellschaftsgeschäfte besorgt, nur die sich aus seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft ergebende Pflicht und findet seine Entlohnung in der Beteiligung an den Ergebnissen der Gesellschaft (Staudinger-Kessler, § 713 BGB, Rdn. 18).

bb) Vorliegend ist auch für eine Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes (§§ 713, 670 BGB) kein Raum. Denn der Anspruch wird nicht auf gemachte Aufwendungen, sondern allein auf die Arbeitsleistung des Geschäftsführers gestützt, die nach Darstellung des Beklagten darin bestand, daß seine Firma den gesamten Schriftverkehr mit Dritten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft und darüber hinaus auch sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Geschäftspartnern der Arge-Gesellschafter geführt sowie den Vertrag mit der Firma I geschlossen, von dieser unter anderem das Leistungsverzeichnis auch für die Klägerin entgegengenommen und das Baustellenbuch geführt hat (Bl. 328 GA). Aufwendung im Sinne von § 670 BGB ist aber nicht die aufgeopferte Arbeitskraft und der dadurch vielleicht entgangene Verdienst (Palandt-Thomas, 43. Aufl., § 670 BGB Anm. 2).

cc) Auch kann § 354 HGB nicht als Grundlage für den Vergütungsanspruch herangezogen werden. Denn der geschäftsführende Gesellschafter besorgt für einen anderen Geschäfte oder leistet Dienste nicht in Ausübung seines Handelsgewerbes (HGB-RGRK-Fischer, § 114 Anm. 13).

dd) Bei dieser Rechtslage kann ein Vergütungsanspruch für den geschäftsführenden Gesellschafter nur anerkannt werden, wenn das im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluß bestimmt worden ist. Ausdrücklich ist dies – unstreitig – nicht geschehen. Eine solche Vereinbarung oder Bestimmung kann allerdings auch stillschweigend vorgenommen werden (RGZ 170, 392, 396; BGHZ 17, 299, 302; BGH BB 1951, 654; HGB-RGRK-Fischer, § 114 Anm. 13; BGB-RGRK-von Gamm, § 713 Rdn. 6; Staudinger-Kessler, § 713 BGB Rdn. 18). Stillschweigend kann dies namentlich bei außergewöhnlichen Dienstleistungen geschehen, die eine besondere Fähigkeit erfordern (Staudinger-Kessler, § 713 BGB Rdn. 18; BGB-RGRK-von Gamm, § 713 Rdn. 6; RGZ 170, 192, 196). In keinem Fall kann aber eine...

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