Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen 6 O 254/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Teilkaskoversicherung abzüglich Selbstbeteiligung von 300,– DM wegen Diebstahls seines PKW Mitsubishi Pajero in Anspruch. Die Freundin des Klägers stellte den Geländewagen am 30.03.1996 gegen 22.30 Uhr vor einer Diskothek ab. Als sie am 31.03.1996 gegen 0.36 Uhr zum Abstellplatz zurückkehrte, war der Pkw nicht mehr da. Die von ihr verständigte Polizei teilte mit, daß in der Nacht vom 30. zum 31.03.1996 im Raum H. mehrere Fahrzeuge gestohlen worden seien. Das Fahrzeug wurde nicht mehr aufgefunden. Nach Schadensmeldung erhielt der Kläger von der Beklagten verschiedene Fragebögen die von ihm selbst, teils von seinem Vater, teils von seiner Freundin ausgefüllt und von ihm unterschrieben wurden.

Seite 4 des Fragebogens vom 09.04.1996 (GA 14) enthielt folgende Frage:

„Verlief der bisherige Betrieb des Kfz schadenfrei? Wenn nein, welche Vorschäden wurden wo beseitigt und durch welchen Versicherer reguliert (mit Angabe evt. erhaltener Beträge für Wertminderung)? Senden Sie uns bitte auch entsprechende Rechnungen und Gutachten”.

Die Frage wurde mit ja beantwortet.

Das Fahrzeug des Klägers war an zwei Unfällen beteiligt, einem Auffahrunfall am 10.12.1992 mit einem Fremdschaden von 13.672,60 DM, nach Schätzung der Polizei betrugen die eigenen Kosten des Klägers im Bereich der vorderen Stoßstange 1.000,– DM. Der zweite Unfall betraf eine Kollision mit Polizeifahrzeug. Nach Schätzung der Polizei betrug der Schaden am Pkw des Klägers 2.000,– DM.

Der Kläger übersandte der Beklagten zwei Schlüssel. Einer der Schlüssel wies Duplizierungsspuren auf. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Schlüsselgutachten sind von diesem Schlüssel zwei weitere hergestellt worden.

Der Wert des Fahrzeugs wurde von einem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen unter Berücksichtigung leichter Unfallschäden hinten links am PKW auf 16.500,– DM geschätzt.

Die Beklagte hat die Regulierung mit Schreiben vom 15.5.1996 abgelehnt, weil der Fragebogen nicht richtig beantwortet sei. Der Betrieb des PKW sei nicht unfallfrei gewesen. Desweiteren habe der Kläger das Fahrzeug beruflich auf Wald- und Feldwegen benutzt. Der Kläger habe den Diebstahl vorgetäuscht, weil er nicht mehr damit habe rechnen können, seine Fahrerlaubnis die am 24.10.1993 entzogen worden sei, wiederzuerlangen (GA 85). Außerdem habe er das Fahrzeug seiner Freundin geliehen und die entsprechende Frage im Fragebogen nicht richtig beantwortet. Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis am 8.1.1997 wieder erteilt (GA 232).

Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 17.2.1997 verurteilt, an den Kläger 16.200,– DM nebst 4 % Zinsen seit 15.5.1996 zu zahlen. Nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat das Landgericht mit Urteil vom 5.2.1998 das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Das Landgericht ist nach Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, der Kläger habe das „äußere Bild” eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Beklagte sei nicht nach § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 I (2) Satz 3 AKB leistungsfrei geworden. Es liege keine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor. Der Kläger habe zwar grob fahrlässig die Frage nach der Schadensfreiheit des PKW im Fragebogen falsch beantwortet, dies habe aber keinen Einfluß auf Feststellungen des Versicherungsfalls oder auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt. Daß Nachschlüssel angefertigt worden seien, sei unerheblich.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Landgericht hat zu Recht dem Klageanspruch entsprochen und das zuvor ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten. Dem Kläger steht aus der Teilkaskoversicherung ein Anspruch auf Zahlung des Betrages von 16.200,– DM nebst Zinsen zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die im wesentlichen zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO.

1) Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger seiner Beweis last hinsichtlich des von ihm behaupteten Diebstahls nachgekommen ist. Dabei genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet wurde (BGH Urteil vom 27.4.1977 – IV ZR 79/76 – VersR 1977, 610; vom 19.5.1979 – IV ZR 78/77 – VersR 1978, 732 f.) Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (BGH Urteil vom 3.7.1991 – IV ZR 220/90 – VersR 1991, 1...

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