Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungspflichten der Bank bei Kapitalanlage am Neuen Markt

 

Normenkette

BGB § 276; WpHG § 32 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 15.08.2003; Aktenzeichen 13 O 303/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Koblenz vom 15.8.2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund behaupteter Fehler bei der Anlageberatung. Der Kläger ist seit 1980 Kunde der beklagten Sparkasse in deren Filiale in B.M. Er war zuerst als Maurermeister, dann als Bauunternehmer berufstätig gewesen. Da er nur eine geringe Rente von rund 450 EUR pro Monat erwarten konnte, hatte er Vorsorge für seine Alterssicherung getroffen, indem er zwei Einfamilienhäuser gebaut hatte, um sie gewinnbringend zu verkaufen. Eine Veräußerung war aber später nicht möglich, weil sich kein Käufer fand. Der Kläger hat noch Verbindlichkeiten i.H.v. rund 378.000 EUR aus dem Grundstückserwerb und dem Bau der Häuser. Außer seiner Investition in die Bebauung des Grundstücks hatte der Kläger zur Altersvorsorge eine Lebensversicherung auf Rentenbasis abgeschlossen, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres fällig wurde. Er verzichtete dann auf die nach dem Vertrag alternativ mögliche Auszahlung einer lebenslänglichen Rentenzahlung und ließ sich stattdessen das Gesamtkapital i.H.v. 389.744,65 DM auszahlen. Wegen der Anlage dieses Kapitals wandte er sich in der Filiale der Beklagten an deren Leiter J.N., der den Kläger seit 1998 betreute. Mit J.N. kam es am 8.11.1999 zu einer ersten Anlageberatung des Klägers hinsichtlich des Kapitals aus der Lebensversicherung. Nach dem Beratungsgespräch unterzeichnete der Kläger einen Bogen "Kundenangaben für die Anlageberatung", in dem er einerseits als "risikobewusst" und sein Anlageziel andererseits als "langfristig" der "Altersvorsorge" dienend bezeichnet wurden.

Nach diesem Beratungsgespräch nahm der Kläger folgende Anlagen vor:

Für 205.758,79 DM erwarb der Kläger 2.040 Anteile des "N.-Fonds: Strategie Wachstum". Dieser Fonds enthielt u.a. Aktienfonds bestehend aus deutschen "Blue Chips", also am Markt verbreiteten Aktien inländischer Unternehmen hoher Solidität. Im Übrigen betraf dieser Fonds festverzinsliche Wertpapiere.

Weitere 100.000 DM des Klägers wurden in Sparverträge in Form des "Zuwachssparens" investiert.

89.744,65 DM des Kapitals des Klägers aus der Lebensversicherung wurden auf dem Girokonto belassen.

Am 15.11.1999 fand ein weiteres Beratungsgespräch des Klägers bei der Beklagten statt, das dann der Anlageberater U.G. führte, der dem Kläger ebenfalls seit längerer Zeit bekannt war. Nach diesem Beratungsgespräch zeichnete der Kläger Aktien der D., von D.-C., N. und I. für insgesamt 44.650,87 DM.

Nach einem dritten Beratungsgespräch, dann wieder mit J.N., erwarb der Kläger am 15.2.2000 schließlich 185 Anteile der Fonds D.-Euro-Potential TF, der vorwiegend in kleine Aktiengesellschaften investiert.

Am 13.3.2000 veräußerte der Kläger nach einem weiteren Gespräch mit J.N. 830 Anteile des am 8.11.1999 von ihm gezeichneten "N.-Fonds: Strategie Wachstum" mit Gewinn für 101.604,78 DM. Er investierte diesen Erlös nahezu vollständig, nämlich mit einem Betrag von 101.329,01 DM in 710 Anteile des "N.-Fonds: Strategie Chance". Dieser Fonds bot bei relativ höherem Risiko eine größere Chance auf Wertsteigerung über die Teilnahme an der Entwicklung der nationalen und internationalen Börsen. Anders als bei dem Mischfonds "N.-Fonds: Strategie Wachstum" kann der Aktienanteil bei diesem Fonds bis zu 100 % betragen.

Schließlich veräußerte der Kläger nach einem weiteren Gespräch mit J.N. am 17.3.2000 die am 15.11.1999 erworbenen I.-Aktien mit Gewinn und zeichnete dafür 370 Anteile des D.-Fonds Technologie CF für 35.705,24 DM.

Von dem ursprünglich verfügbaren Kapital aus der Lebensversicherung wurden im Gesamtergebnis für 281.315,83 DM Anlagen in Fonds getätigt. Die zuletzt vorhandenen Fondsanteile des Klägers besaßen am 4.11.2002 nur noch einen Kurswert von 162.294,09 DM. Deshalb verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz, dessen Umfang er einem Vergleich mit seiner wirtschaftlichen Lage hinsichtlich des in Fonds investierten Geldes ohne Kapitalverlust, aber mit einem Zinsgewinn im Fall einer für 4,5 % pro Jahr festverzinslichen Anlage entnimmt.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Mitarbeiter der Beklagten stets darauf hingewiesen, dass er von Geldanlagen nichts verstehe und die Anlage seiner Altersversorgung dienen solle. Er habe betont, dass es ihm um den Erhalt des Kapitals und die Erzielung möglichst hoher Erträge gehe. Die Anlageberatung...

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