Normenkette

WpHG § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 37a; BGB §§ 249, 254, 280 Abs. 1, § 291

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 14.06.2006; Aktenzeichen 19 O 102/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.195,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2006 sowie weitere 932,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die verklagte Rechtsanwälte-GbR auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags in Anspruch.

Am 13. Juli 2000 begab sich die damals 52 Jahre alte Klägerin in die Geschäftsräume der ... AG in ... (im Folgenden: ...), um das von ihrer Mutter geerbte Vermögen anzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt besaß die Klägerin Anlagen nur in Form von Sparbüchern oder Festgeld. Sie übte den Beruf einer Sekretärin aus und verfügte über einen Volkschulabschluss. In dem mit Frau ..., einer Bankmitarbeiterin (im Folgenden: Zeugin) geführten Beratungsgespräch wurden ausweislich eines Erhebungsbogens die Anlagekenntnisse der Klägerin der Gruppe A - geringes Risiko/Sicherheit - zugeordnet (Bl. 9 BA). Die Kategorie A umfasst den Bereich der Anlageformen wie Bundesschatzbriefe oder Geldmarktfonds. Im Rahmen dieses Gespräches wurde ein Rahmenvertrag für eine Einzelkundenbeziehung geschlossen und unterzeichnet sowie ein Girokonto für die Klägerin bei der ... eröffnet. Im Verlaufe dieses Gesprächs entschied sich die Klägerin, Anteile an dem sogenannten CB-Geldmarktfonds, einem Fonds, dessen Fondsvermögen sich aus Termingeldguthaben und kurz laufenden festverzinslichen Wertpapieren zusammensetzt, zu kaufen. Bis Mitte September 2000 investierte die Klägerin so etwa 139.000 €.

Am 4.10.2000 fand ein weiteres Beratungsgespräch statt, in dem ein neuer Erhebungsbogen ausgefüllt und unterzeichnet wurde (Bl. 31 BA). In diesem Erhebungsbogen wurden die Anlagekenntnisse der Klägerin nunmehr der Gruppe E, der höchsten Produkt- Risikokategorie zugeordnet. Das Anlageziel wurde nunmehr auf der dritten von fünf Stufen mit "konservativ orientiert" gewählt, was nach der von der ... gegebenen Definition bedeutet, dass die Anlage gute Wertentwicklungschancen haben soll, aber auch Wertverluste auftreten können. Die nächsthöhere Stufe "wachstumorientiert" ist gekennzeichnet durch "überdurchschnittliche Wertentwicklungschancen; Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktienanteil ist größer als Rentenanteil". Die fünfte Stufe "chancenorientiert" beschrieb die ... mit "außergewöhnlich hohe Wertentwicklungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktien und Derivate bilden den Hauptanteil im Depot". In diesem Gespräch empfahl die Zeugin der Klägerin verschiedene Anlagemöglichkeiten. Die Klägerin entschied sich daraufhin, etwa 22.000 € in dem Geldmarktfonds zu belassen; von den restlichen etwa 117.000 € investierte die Klägerin 25.637 € in einen geschlossenen Immobilienfonds und 91.834,85 € (dies entspricht 66 % des gesamten Anlagebetrages von 139.000 €) in 6 Aktienfonds (Global Expert, Nürnberger Adig, Welt Vision, Convest 21 VL und Adifonds und CB Basisbranchen), wobei der Fonds Global Expert eine Rentenbeimischung aufweist. In den CB-Basis-Branchen-Fonds investierte die Klägerin 38.858,19 € (insgesamt etwa 28 % des gesamten Anlagebetrages von 139.000 €). Mit diesem Fonds hat es Folgendes auf sich: Das sog. COBAS Vermögens Basis Anlagesystem bietet ausweislich des der Klägerin überreichten Informationsmaterials/Auftrags (Bl. 33 f. BA) vier unterschiedliche Anlagestrategien mit entsprechenden Chancen und Risiken, wobei "jede der vier Strategien (...) eine eigenständige, klar definierte Anlagepolitik" verfolgt. Bei den vier Strategien handelt es sich zum einen um Anlagen in Renten und offene Immobilienfonds, wobei diese Strategie umschrieben wird mit einer kontinuierlichen Wertentwicklung; Wertverluste auf Jahressicht unwahrscheinlich; die zweite Strategie ist die CB Basis Aktien/Renten, die sich durch gute Wertentwicklungschancen auszeichnet, wobei zeitweilig Wertverluste auftreten können. Die dritte Strategie ist die CB Basis Aktien, die sich durch überdurchschnittliche Wertentwicklungschancen auszeichnet, wobei Wertverluste jederzeit möglich sind. Die von der Klägerin tatsächlich getätigte Anlage fällt in die vierte Strategie CB Basis Branchen, die sich durch "auße...

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