Leitsatz (amtlich)

Zur Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs wegen Pflichtverletzungen im Rahmen der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts durch einen behördlich genehmigten Instandhaltungsbetrieb.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Entscheidung vom 23.11.2007; Aktenzeichen 4 O 143/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23. November 2007 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten, Inhaber eines "Aircraft Service" in W..., auf Schadensersatz wegen mangelhafter Leistungen im Rahmen der sog. "Jahresnachprüfung und 100-Stunden-Kontrolle" an ihrem später infolge eines Motorschadens zur Notlandung gezwungenen Flugzeug in Anspruch.

Es wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Der Betrieb des Beklagten ist seit 1987 fortlaufend als Luftfahrtgerät-Instandhaltungsbetrieb genehmigt (Genehmigungen des Luftfahrt-Bundesamtes vom 3. September 1999 [Bl. 334 GA] und vom 7. September 2005 [Bl. 333 GA]); mit Prüfschein vom 7. August 2003 (Bl. 348 ff. GA) bescheinigte der Beklagte die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs der Kläger.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 23. November 2007 (Bl. 255 ff. GA) die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Schadensersatzanspruch nach §§ 633, 280 Abs. 1 BGB). Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte begehrt eine Korrektur der tatbestandlichen Feststellungen ("Durchführung des späteren Ölwechsels durch die Kläger selbst auf dem Gelände des Beklagten") und rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Das Landgericht sei aufgrund zweifelhafter sachverständiger Feststellungen zu falschen Schlussfolgerungen gelangt und habe die "eigentliche Schadensursache" nicht aufgeklärt; in jedem Fall hätte Beweis über eine "genügende Rückstandskontrolle" durch Vernehmung der angebotenen Zeugen erhoben werden müssen. Im Anschluss an den vorterminlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden (Verfügung vom 28. Mai 2008; Bl. 320/321 GA) hat der Beklagte seine Passivlegitimation in Abrede gestellt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. November 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und stellen heraus, dass der Beklagte das (unfallursächliche) Schadensbild auch ohne Spezialwerkzeuge ohne weiteres hätte erkennen können und müssen. Die streitgegenständliche Inanspruchnahme erfolge, im Unterschied zur Sachlage im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - III ZR 394/99 - (BGHZ 147,169 ff.), nicht aufgrund einer hoheitlichen Prüfungstätigkeit, sondern vielmehr aufgrund der Schlechterfüllung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Werkvertrages.

II.

Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

Der Beklagte ist in Ansehung der im zweiten Rechtszug herausgearbeiteten Rechtsnatur des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs (Art. 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; Ersatzpflicht im Rahmen der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts durch einen behördlich genehmigten Instandhaltungsbetrieb) nicht passiv legitimiert.

1. Der Betrieb des Beklagten ist vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 - LuftGerPV - (BGBl. I S. 2010) i.V.m. Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 (ABl. L 315 S. 1) als Instandhaltungsbetrieb genehmigt. Die Kläger als verantwortliche Haltergemeinschaft haben den Beklagten mit der Jahresnachprüfung (§ 15 Abs. 1 LuftGerPV) und der 100-Stunden-Kontrolle (vgl. § 6 Nr. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 - LuftBO - [BGBl. I S. 262]) ihres Motorflugzeugs beauftragt; in dem vom Beklagten abschließend ausgestellten Nachprüfschein vom 7. August 2003 (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 LuftGerPV) wurde uneingeschränkt die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs bescheinigt. War Gegenstand des dem Beklagten erteilten Auftrags damit - wie das Landgericht im angefochtenen Urteil unbeanstandet festgestellt hat - die Nachprüfung der Lufttüchtigkeit des gegenständlichen Flugzeugs entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 14 Abs. 1 LuftGerPV; § 9 LuftBO), so stützen die Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch - allein - auf ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten im Rahmen gerade dieses Leistungsbildes (Nichterkennen der "korrosionsbedingten Zerstörung der Zylinder-Stößelköper" und der dadurch bedingten dringenden Gefahr für die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs). Dies haben die Kläger im Übrigen ...

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