Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 104 O 12/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23.03.2012, soweit nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.04.2015 noch rechtshängig, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des jeweiligen Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten noch darum, ob dem Kläger für einen am 08.10.2005 erlittenen Unfall eine über den bereits vom Landgericht Bad Kreuznach ausgeurteilten Betrag von 11.050,00 EUR hinausgehende Invaliditätsleistung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherungsvertrag zusteht.

Nachdem der Kläger am 08.10.2005 auf seinem landwirtschaftlichen Hof gestürzt und an einer Silowand mit der linken Schulter aufgeschlagen war, stellte er sich am 20.10.2005 im Krankenhaus ...[Z] vor, wo eine Schulterprellung links mit Zerrung des AC-Gelenks diagnostiziert wurde, vgl. Bericht Dr. ...[A], Bl. 69 GA.

Am 05.12.2005 suchte der Kläger seinen Hausarzt Dr. ...[B] auf, der eine Schultereckgelenkssprengung mit positivem Klaviertastensyndrom, Schweregrad Tossy II und deutlichem Druckschmerz feststellte, vgl. Bl. 39 GA.

Bei einer erneuten Untersuchung im Krankenhaus ...[Z] wurden als Befunde Druckschmerz Schultereckgelenk, geringe Bewegungseinschränkung der Schulter, minimale Instabilität im Sinne einer persistierenden Lockerung I und Zustand nach Schulterprellung links festgehalten, vgl. Bericht vom 16.12.2005, Bl. 40 GA.

Am 26.07.2006 attestierte Dr. ...[A] im Krankenhaus ...[Z] Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks mit Hochstand der lateralen Clavikula mit AC-Gelenksprengung, Druckschmerz im subacromialen Bereich und Innenrotationsschmerz in 90 Grad Abduktion, vgl. Bl. 41 GA.

Mit Schreiben vom 13.10.2006 bescheinigte der Hausarzt Dr. ...[B] dem Kläger, am gleichen Tag den Eintritt einer unfallbedingten Invalidität festgestellt zu haben, die in der Gebrauchsminderung der linken Schulter vorliege. Mit diesem Schreiben meldete der Kläger bei der Beklagten eine Invaliditätsentschädigung wegen des Unfalls vom 08.10.2005 an.

Die Berufsgenossenschaft ... erkannte aufgrund eines ersten Rentengutachtens Dr. ...[C] vom 16.02.2007 (vgl. Bl. 42-47 GA) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Höhe von 10 % an.

Der Kläger hat vorgetragen, bei dem Unfall am 08.10.2005 habe er eine Schultereckgelenkssprengung im Schweregrad Tossy II und eine Verletzung des Sternoclavikulargelenks, die mit einer Arthrose fehlverheilt sei, erlitten. Eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenks durch Schmerzen und verminderte Belastbarkeit seien dauerhaft bei ihm verblieben. Er habe daher Anspruch auf eine bedingungsgemäße Invaliditätsentschädigung in Höhe von 45.000,00 EUR zzgl. eines vereinbarten Treuebonus von 10%. Die Verletzung des Sternoklavikulargelenks sei insb. durch das Gutachten des Prof. Dr. ...[D], Gerichtsgutachter im Rahmen des Verfahrens S 3 U 129/09 vor dem Sozialgericht Mainz wegen desselben Unfallereignisses, vom 09.04.2011, Bl. 414 ff. GA, nachgewiesen worden.

Unter Einbeziehung einer - inzwischen rechtskräftig abgewiesenen - Forderung wegen einer weiteren Invaliditätsleistung aufgrund eines Unfalls vom 25./28.11.2005 hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 56.298,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.05.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Verletzung, die der Kläger anlässlich des Unfalls vom 08.10.2005 erlitten habe, sei vollständig ausgeheilt. Dies habe ihr Gutachter Dr. ...[E] nach Untersuchung des Klägers am 14.05.2007, vgl. Bl. 54 ff. GA, festgestellt. Die Folge des -unstreitigen - früheren Unfalls, nämlich eines Sturzes des Klägers am 24.08.1999 auf seine linke Hand mit der Folge einer Teildurchtrennung der Trizepssehne, sei weiter zu berücksichtigen.

Desweiteren hat die Beklagte einen Widerklageantrag, dessen Abweisung der Kläger beantragt hat, gestellt, dem zwischenzeitlich rechtskräftig stattgegeben wurde.

Soweit der Unfall vom 08.10.2005 streitgegenständlich war, hat das Landgericht nach Einholung zweier Sachverständigengutachten und jeweils deren mündlicher Erörterung, vgl. Gutachten Dr. ...[F] vom 10.10.2009, Bl. 181 ff. GA, Protokoll der Erörterung vom 14.04.2016, vgl. Bl. 236 ff. GA, sowie Gutachten Prof. Dr. ...[G] vom 10.02.2011, Bl. 308 ff. GA, und 22.11.2011, Bl. 477 ff. GA (sowie Dr. ...[H], als radiologischer Zusatzgutachter, vom 23.02.2011, Bl. 301 ff. GA) und Protokoll der mündlichen Erörterung vom 10.02.2012, Bl. 545 ff. GA, mit der angefochtenen Entscheidung dem Kläge...

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