Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 2 O 268/18) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Januar 2020 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Die dagegen mit der Berufungsbegründung erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Gründe
1. Soweit der Kläger mit der Berufung rügt, das Landgericht habe sein Beweisangebot, den sachverständigen Zeugen (seinen behandelnden Orthopäden) ...[A] zu seiner Behauptung zu hören, vor dem Unfall sei er an der rechten Schulter vollständig beschwerdefrei gewesen, verfahrensfehlerhaft übergangen, greift diese Berufungsrüge nicht durch.
Zur Überzeugung des Senats kann es als richtig unterstellt werden, dass der Kläger vor dem Unfallereignis keine Beschwerden am rechten Schultergelenk hatte. Der Sachverständige hält es, wie er es insbesondere bei der mündlichen Erörterung seines Gutachtens am 18. Dezember 2019 vor dem Landgericht ausführte, Sitzungsniederschrift Seite 2, für überwiegend wahrscheinlich, dass die Vorerkrankungen an der rechten Schulter, die er aus den vor dem Unfall gefertigten bildgebenden Diagnostiken entnommen hat, die Vorschädigungen der Schulter des Klägers aktualisiert/symptomatisiert hat. Subjektive Beschwerdefreiheit des Klägers bis zum Unfalltag ist daher durchaus erklärlich. Somit war es nicht erforderlich, zu dieser Behauptung des Klägers ergänzend den Zeugen ...[A] zu vernehmen.
2. Auch soweit der Kläger rügt, sein Angebot, durch Sachverständigengutachten seiner Behauptung nachzugehen, er habe durch das Unfallereignis vom 18. Juli 2016 eine Nervenschädigung an der rechten Schulter erlitten, sei verfahrensfehlerhaft missachtet worden, verhilft diese Rüge der Berufung nicht zum Erfolg.
Der Sachverständige hat zu dieser Frage anlässlich der Erörterung seines schriftlichen Gutachtens vor dem Landgericht ausgeführt, er habe keine neurologischen Einschränkungen des Klägers am rechten Arm/rechten Schultergelenk bei der von ihm vorgenommenen klinischen Untersuchung festgestellt. Darüber hinaus sei der vom Kläger geschilderte Unfallhergang schon grundsätzlich von seinem Ablauf und seinen Folgen her nicht geeignet, eine Schulterverletzung im Sinne einer Nervenschädigung zu bewirken. Dies sei nur bei einer Auskugelung der Schulter möglich, die vorliegend aber gerade nicht stattgefunden habe. Im Übrigen sei ein Neurologe mit entsprechenden Untersuchungen zwar in der Lage, eine Nervenschädigung nachzuweisen, die von einem Patienten erlittenen Schmerzen könne aber auch dieser nicht objektivieren, vgl. Seite 3 (oben) und 4 der Sitzungsniederschrift. Deshalb war eine weitere Überprüfung des klägerischen Vortrags, auch eine Nervenschädigung durch den Unfall erlitten zu haben, nicht mehr notwendig, da nach den nachvollziehbaren, gut begründeten Ausführungen des Gerichtssachverständigen eine Nervenschädigung durch das Unfallereignis nahezu auszuschließen ist.
3. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung weiter rügt, der Sachverständige habe die Kernspintomographie nicht überzeugend ausgewertet, denn durch eine Kernspintomographie lasse sich keine bestimmte zeitliche Abfolge von Verletzungen belegen, ist auch diese Rüge unbegründet.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 10. September 2019 (Bl. 188 ff. GA) ausgeführt, dass die ihm vorliegenden Aufnahmen von der rechten Schulter des Klägers teilweise nicht von guter Bildqualität gewesen seien. Anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat er auf entsprechende Frage überzeugend ausgeführt, dass zwar die Bildqualität insgesamt nicht sehr gut gewesen, er aber sehr erfahren im Auslesen von solchen MRT-Aufnahmen sei und er die für ihn maßgeblichen und aussagekräftigen Bereiche in den insgesamt nicht sehr hochwertigen Aufnahmen habe erkennen und auswerten können, vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift. In diesem Zusammenhang hat er auch überzeugend und mit hoher Sachkunde dargelegt, dass die beim Kläger bestehenden Muskelverfettungen und der Muskelschwund am Schultergelenk eine Entwicklungszeit von mindestens drei Monaten erfordern. Wenn ein solcher Befund am Schultergelenk mit einer etwa drei Wochen nach dem Unfallgeschehen gefertigten Aufnahme (vom 09.08.2016) feststellbar war, muss eine frühere Vorschädigung der Schulter stattgefunden haben. Der Unfall kann dann für diesen Befund nicht ursächlich gewesen sein. Die schlichte Behauptung des Klägers in der Berufungsbegründung, solche Erkenntnisse über die zeitliche Abfolge von Verletzungen könnten aus einer Kernspintomographie...