Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr bei außergerichtlicher Einigungsbesprechung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen 15 O 251/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen IX ZR 198/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Koblenz vom 18.6.2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Anwaltshonorar in Anspruch. Gegen-stand des Anwaltshonorars ist die Rechnung vom 5.6.2007 hinsichtlich einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (Nettobetrag, GA 44/45).

Der Beklagte beauftragte am 28.11.2005 den Kläger zur Durchführung der Ehescheidung. Am 20.12.2005 wurde der Scheidungsentwurf der Ehefrau des Beklagten zugesandt. Für diese bestellten sich die Rechtsanwälte G ... & S ... aus S. Diese drängten auf Freistellung der Darlehensverpflichtungen ggü. der D ... Bank, betreffend das im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende Eigenheim. Weiterhin drohten sie dem Beklagten die Verbindung des Scheidungsverfahrens mit einem Zugewinnausgleichsverfahren durch Schreiben vom 24.4.2006 an.

Am 20.2.2006 fand eine Besprechung der Scheidungsangelegenheit im Büro der Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten statt. Als Ergebnis der Besprechung sollte eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.

Der Beklagte verhandelte teilweise selbst mit der D ... Bank, schaltete aber auch die Kläger ein. Am 7.9.2006 stellte der Beklagte Unterlagen im Hinblick auf die Finanzierung des gemeinsamen Hauses den Klägern zur Verfügung. Ein Notarentwurf hinsichtlich der Regelung der Scheidungsfolgen wurde am 12.2.2007 den Klägern zur Überprüfung überreicht. Am 22.3.2007 wurde der notarielle Vertrag zwischen den Eheleuten mit einem Gegenstandswert von 250.000 EUR unterzeichnet.

Die Ehe wurde am 10.5.2007 durch Urteil des AG Betzdorf geschieden. Mit Schreiben vom 5.6.2007 (GA 44) rechneten die Kläger die Bearbeitung der Scheidung als auch die Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Der Beklagte hat bisher lediglich die Rechnung hinsichtlich der Ehescheidung i.H.v. 1.707,65 EUR bezahlt.

Die Kläger haben vorgetragen, durch die Beauftragung des Beklagten und ihr Tätigwerden hinsichtlich der Scheidungsfolgen bestehe ein weiterer Anspruch auf Abrechnung einer Geschäftsgebühr und Terminsgebühr i.H.v. 5.150 EUR netto. Zumindest durch die Übersendung der Unterlagen am 7.9.2006, die Prüfung des Notarentwurfes und die Wahrnehmung des Termins am 20.2.2006 bei den Anwälten der später geschiedenen Ehefrau des Beklagten seien die vorerwähnten Gebühren entstanden und auf einen Gegenstandswert von 250.000 EUR abrechnungsfähig.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 5.150 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 459,40 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat im Wesentlichen vorgetragen, die Kläger hätten ihn glauben lassen, ihr gesamtes Honorar sei nur nach dem Gegenstandswert für den Scheidungsantrag abrechenbar. Zusätzliche Kosten würden nicht entstehen, wenn ein Verbundverfahren vermieden werde. Ein Auftrag zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen sei nicht erteilt worden. Hätte er Kenntnis vom Anfall eines weiteren Honorars für die Scheidungsfolgen gehabt, so hätte er die getroffene Vereinbarung ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt.

Das LG hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.150 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II. Die Berufung ist nicht begründet.

1) Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 18.5.2009 (GA 161 ff.) zunächst darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 18.5.2009 (GA 161 ff.) Bezug.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.6.2009 (GA 168 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Der Senat hat nach einer erneuten Überprüfung, ob der Ansatz der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV für die Besprechung am 20.2.20...

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