Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 12 O 112/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 28. August 2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

a. die Zufahrt und den Innenbereich der Tiefgarage des Mehrfamilienhauses "...[A], ...[Z]" so herzustellen, dass

  • die Rampe der Tiefgarage und deren Einfahrt durchgängig eine Mindestbreite von 2,75 m aufweist,
  • die Stellplätze 1 und 2 mit einem Fahrzeug mindestens der oberen Mittelklasse beim Einparken mit nicht mehr als drei Fahrzeugbewegungen und beim Ausparken mit nicht mehr als vier Fahrzeugbewegungen, also jeweils einem Korrekturzug befahren werden können,

b. die Ursache des Wassereintritts im Bereich des Kellers (Flur im Untergeschoss und Technikraum) des Mehrfamilienhauses "...[A], ...[Z]" zu beheben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.547,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger in Höhe von 44 % und der Beklagte in Höhe von 56 %. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger in Höhe von 22 % und der Beklagte in Höhe von 78 %.

4. Dieses und - soweit die Berufung zurückgewiesen wird - das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers aus Ziffer 1. a. und b. des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, soweit nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 111.547,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Mängelbeseitigungs- sowie Zahlungsansprüche des Klägers aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Bauträgervertrag.

Der Beklagte plante im Jahr 2014 die Errichtung eines Mehrfamilienhauses "...[A]" in ...[Z] sowie dessen Veräußerung in Form von Wohnungseigentumseinheiten. Nach einer Begehung des Baugrundstücks am 19. Juli 2014 erwarb der Kläger mit notariellem Vertrag vom 21. August 2014 in dem seinerzeit noch im Planungsstadium befindlichen Objekt eine zu erstellende Eigentumswohnung, die aus ursprünglich zwei Wohnungen zusammengefasst wurde. Zu der Wohnung gehören zwei PKW-Abstellplätze in der Tiefgarage (Stellplätze Nr. 1 und 2). Bestandteil des notariellen Vertrages sind u.a. die Baubeschreibung sowie die Baupläne, die als Anlage beigefügt waren. Der Kaufpreis für die gesamte Wohnung betrug 540.000,- EUR und für jeden Stellplatz 17.500,- EUR. Das anschließend errichtete Objekt ist als Wohnungseigentumsanlage konzipiert; eine Teilung hat stattgefunden. Es sind neben dem Kläger vier weitere Miteigentümer vorhanden.

Im Baugenehmigungsverfahren bewilligte die örtliche Baubehörde am 20. Juli 2014 eine Abweichung des Gefälles der Rampe zur Tiefgarage von 15 % auf 24 %. Die in der Folgezeit erstellte Rampe der Tiefgarageneinfahrt besitzt auf ganzer Länge eine Breite von 2,75 m sowie eine über das zulässige Maß der GaragenVO Rh.-Pf. hinausgehende Neigung. Im Bereich der Tordurchfahrt beträgt die Rampenbreite auf einer Länge von 24 cm nur 2,50 m. Zwischen den in der Tiefgarage vorhandenen Stellplätzen wurden aus statischen Gründen Betonsäulen angebracht.

Am 16. November 2016 fand die Unterzeichnung des "Übergabeprotokolls" der Wohnung des Klägers statt und dieser bezog in der Folge das von ihm erworbene Objekt. Ein Abnahmetermin für das Gemeinschaftseigentum fand am 12. März 2016 statt. Das Protokoll der Abnahme vom 12. März 2016 enthält u.a. den Zusatz "Rampe zu steil".

Durch Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Januar 2016 wurden im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft "Erfüllungs- und Mängelansprüche" geltend gemacht. Es kam zur Einholung eines Privatgutachtens zur "Nutzbarkeit der Tiefgaragenrampe". Dieses Gutachten des Sachverständigen ...[B] vom 1. Mai 2016 wurde an den Beklagten mit Schreiben vom 18. Mai 2016 übersandt und der Beklagte zur Beseitigung der aus dem Gutachten ersichtlichen Mängel im Namen der Gemeinschaft aufgefordert. Der Kläger hat die Rechnung des Sachverständigen in Höhe von 1.547,- EUR bezahlt. Unter dem 7. Juli 2016 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft Mängel an der Haustür, Wassereintritt im Kellergeschoss sowie Wassereintritt im Technikraum schriftlich beanstandet und eine Frist zur Behebung der Mängel und deren Ursache bis zum 31. Juli 2016 gesetzt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 teilte der Beklagte der Wohnungseigentümergemeinschaft mit, das...

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