Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht bei Feld- und Waldwegen

 

Normenkette

BGB §§ 823, 839

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen 11 O 204/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Trier vom 30.10.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger befuhr am 5.1.1999 mit seinem Pkw Landrover Discovery, einem geländegängigen Pkw mit Allradantrieb, den in gebirgigem Eifelgelände verlaufenden Weg zwischen Lerche und Philippshecken. Er wollte im Auftrage des Jagdpächters einige Wildfutterstellen beschicken. Der schmale Weg verläuft in einem stark abfallenden Hang. Hangseitig befindet sich eine Ausweichbucht, oberhalb derer der Hang sich fortsetzt.

Als der Kläger nach ca. 15 Minuten wieder zurückfuhr, fiel ihm auf, dass der linke hangseitige Teil des Straßenkörpers abgerissen war und dass sich in der Ausweichbucht eine plane Wasserfläche gebildet hatte, die er bei früheren Fahrten, abgesehen von dort schon mal durchziehenden Rinnsalen, noch nicht gesehen hatte. Wegen des links weggebrochenen Wegeteils hielt sich der Kläger nun äußerst rechts. Als er sich im Bereich der dort vorhandenen Wegebucht befand, wo sich nach seinem Eindruck eine Art „Teich” gebildet hatte, gab der Boden unter seinem Fahrzeug nach. Dieses kippte um und versank fast vollständig in dem „Teich”.

Der Kläger nimmt die beklagte Verbandsgemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 5.000 DM (spezifiziert auf Bl. 12 GA) in Anspruch. Er führt den Unfall darauf zurück, dass die Randbebauung des Weges, dessen Oberfläche aus Schieferschotter und Geröllgemisch besteht, durch die anhaltenden Regenfälle unterspült und weggebrochen sei. Die Beklagte habe es unterlassen, in regelmäßigen Abständen den Zustand der Straße darauf zu überprüfen, ob diese eine gefährdungsfreie Benutzung für Fahrzeuge zulasse. Erforderlichenfalls hätten Warnschilder aufgestellt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als in dem genannten Bereich die Straße über eine Unterrohrung geführt worden sei, deren Einlauf sich im Bereich der Bucht und deren Auslauf sich im Bereich des Hangs befunden habe.

Die Beklagte ist der Klage im Einzelnen entgegengetreten. Sie führt den Unfall darauf zurück, dass der Kläger, anstatt den nicht überschwemmten mit 2 m Breite angegebenen Teil des Weges zu. benutzen, äußerst rechts sehenden Auges den überschwemmten Teil des Weges durchfahren wollte.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil das Verschulden des Klägers am Unfall derart überwiegend sei, dass demgegenüber ein eventueller Schadensverursachungsbeitrag der Beklagten völlig zurücktrete.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insb. hervor, dass die Unfallstelle gerade wegen des ca. 3 m tief verlegten Rohrs in kurzen und regelmäßigen Abständen hätte überwacht werden müssen, damit keine zu Unterspülungen und zur Durchweichung des Straßenkörpers führende Stauungen hätten entstehen können. Ohne ein Hinweisschild sei diese Situation nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte tritt dem entgegen. Auch wenn, wie bei der späteren turnusgemäßen Reinigung festgestellt worden sei, sich wohl durch den sehr vielen und sehr langen Regen das unter dem Weg liegende Rohr mit Reisern zugesetzt habe, sich dadurch „ein See gebildet” und das Wasser, als es die Wegehöhe erreicht habe, über den Weg quer in die Talmulde hinabgelaufen sei, ändere dies nichts daran, dass der Kläger ohne den geringsten äußeren Anlass in den „See” gefahren sei, in den er zudem wegen des ganz trüben Wassers keine Tiefensicht gehabt habe.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Akten der beiden früheren Verfahren 11 O 508/99 und 11 O 299/00 – LG Trier verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Denn dem Kläger steht i.E. kein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 839 BGB, Art. 34 GG zu. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der vom Kläger befahrene Weg überhaupt eine öffentliche Straße i.S.d. § 48 Abs. 2 LStrGRP ist – nur dann käme eine Amtshaftung der beklagten Verbandsgemeinde für Verkehrssicherheitsmängel in Betracht (§ 68 Abs. 2 S. 1 GemO-RP) oder aber, wie die Beklagte meint, nur ein Waldweg; insoweit wäre, wenn überhaupt, nach forstrechtlichen Grundsätzen der Waldbesitzer verkehrssicherungspflichtig und ggf. gem. § 823 BGB haftbar.

Denn in jedem Fall steht einer Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht das grobe Eigenverschulden des Klägers an der Herbeiführung des Unfalls entgegen.

1. Schon von vornherein sind an die Verkehrssicherheitspflicht bei Straßen, die durch landwirtsch...

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