Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 05.12.2003; Aktenzeichen 15 O 498/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 5.12.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr einer Schenkung, welche die am 16.3.1907 geborene Erblasserin M.H. zugunsten der Beklagten auf den Todesfall erklärt hat. Die Klägerin hatte die Erblasserin 25 Jahre lang, auch nach Operationen und nach einem Schlaganfall, versorgt. Vor diesem Hintergrund setzte die Erblasserin die Klägerin durch notariell beurkundeten Erbvertrag vom 22.12.1998 zu ihrer Alleinerbin ein (Bl. 7 ff. GA); in einem weiteren notariellen Vertrag verpflichtete sich die Klägerin im Gegenzug zur Pflege und Versorgung der Erblasserin (Bl. 11 ff. GA). Im Jahre 2000 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen der Erblasserin und der Klägerin. Danach erklärte die Erblasserin ggü. Dritten, sie werde dafür sorgen, dass die Klägerin nichts mehr erben werde. Mit notariellem Vertrag vom 13.11.2000 verkaufte sie der Beklagten ihr Haus zum Kaufpreis von 160.000 DM. Für die Annahme des Kaufpreises richtete die Erblasserin am 6.12.2000 bei der örtlichen ...-bank ein Konto ein, das aufgrund einer von der Erblasserin und der Beklagten unterzeichneten Erklärung ggü. der ...-bank nach ihrem Tode unentgeltlich auf die Beklagte übergehen sollte. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis am 14.2.2001 auf das ...-bank-Konto ein. Die Erblasserin verstarb zwischen dem 22. und 24.2.2001. Am 28.2.2001 forderte die Klägerin in Unkenntnis der schon erfolgten Zahlung die Beklagte auf, den Grundstückskaufpreis an sie zu zahlen. Im April 2001 wurde das Postbank-Konto auf die Beklagte umgeschrieben.

Nachdem die Beklagte die Zahlung des Kaufpreises an die Erblasserin durch Anwaltsschriftsatz dargelegt und nachgewiesen hatte, verlangte die Klägerin als Vertragserbin der Erblasserin die Herausgabe des Geschenks. Sie ist der Auffassung, dass die Erblasserin sie habe benachteiligen wollen. Die Erblasserin hätte, wenn sie die Erbenstellung aufgrund des Erbvertrages hätte aufheben wollen, vom Erbvertrag zurücktreten oder diesen anfechten müssen. Stattdessen habe sie versucht, ihr Vermögen durch Schenkungen auszuhöhlen. Die Beklagte könne sich nicht auf Entreicherung berufen, soweit sie Geld in die Renovierung des Hauses investiert, Erbschaftssteuer gezahlt und Anwaltskosten für den an sie gerichteten Schriftsatz getragen habe. Die Klägerin hat deshalb mit ihrer Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 81.806,70 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt, die Klägerin habe die Erblasserin vernachlässigt und 140.000 DM veruntreut. Die Erblasserin habe danach ein persönliches Interesse daran gehabt, dass sie danach von ihr, der Beklagten, versorgt und gepflegt werde. Deshalb liege kein Fall der Schenkung in Benachteiligungsabsicht vor, der einen Anspruch der Vertragserbin auf Herausgabe des Geschenks rechtfertige. Zudem sei wegen des Zerwürfnisses der Klägerin mit der Erblasserin die Geschäftsgrundlage für den Erbvertrag entfallen. Schließlich sei sie entreichert, weil sie Erbschaftssteuer zu zahlen gehabt habe, Aufwendungen bei der Renovierung des Hauses gemacht und einen Rechtsanwalt für die Korrespondenz wegen der Aufforderung der Klägerin zur Zahlung des Grundstückskaufpreises beauftragt habe; wegen der Anwaltskosten erkläre sie hilfsweise die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat einen Anspruch aus §§ 2287 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB bejaht. Darin, dass die Erblasserin unstreitig erklärt habe, sie werde zusehen, dass die Klägerin nichts erben werde, sei die Absicht der Benachteiligung durch die vollzogene Schenkung auf den Todesfall erkennbar geworden. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin, das eine Benachteiligungsabsicht ausschließen würde, habe nicht bestanden. Dass ihr die Klägerin nicht mehr genehm gewesen sei, reiche nicht aus. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn es zu Verfehlungen der Klägerin gekommen wäre. Der Erblasserin habe der Weg offen gestanden, vom Erbvertrag zurückzutreten. Diesen Weg habe sie nicht beschritten, obwohl ihr dies zumutbar gewesen sei; schließlich habe sie sich in anderem Zusammenhang bereits einmal an einen Rechtsanwalt gewandt. Ein anerkennenswertes Interesse an der künftigen Versorgung und Pflege der Erblasserin durch die Beklagte rechtfertige die Schenkung nicht. Dies sei Gegenstand des Erbvertrags der Erblasserin mit der Klägerin gewesen. Die Auflösung dieses Erbvertrages wäre...

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