Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsverfahren: Vertretung eines Vermieters in einer Räumungsklage durch den Mietverwalter

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, unerlaubt geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, insbesondere Forderungen Dritter gerichtlich geltend zu machen.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger gesamtschuldnerisch 1/3, der Verfügungsbeklagte 2/3.

 

Tatbestand

Die Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) sind im Bezirk des Landgerichts Koblenz zugelassene Rechtsanwälte. Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter) betreibt eine Haus- und Grundstücksverwaltung in N… Er wurde von den Eheleuten Dr. R… mit der Verwaltung ihres Mehrfamilienhauses in der W… in D… beauftragt. Hierzu erteilten sie ihm am 11.04.1994 eine Vollmacht. Hierin heißt es u. a.:

„Der Verwalter vertritt die Hauseigentümer gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Mietern, Behörden, Grundpfandgläubigern und sonstigen Dritten, soweit geltend gemachte oder geltend zu machende Angelegenheiten das Verwaltungsobjekt betreffen.”

Am 13.07.1998 erhob der Beklagte beim Amtsgericht Diez gegen einen Mieter der Eheleute R… Räumungsklage. Nach öffentlicher Zustellung der Klage hat das Amtsgericht Versäumnisurteil gegen den Mieter erlassen.

Die Kläger sehen im Verhalten des Beklagten eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, deren Unterlassung sie durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrten. Mit Beschlussverfügung vom 26.05.1999 hat das Landgericht dem Beklagten untersagt, geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Auf den Widerspruch hat das Landgericht seine Verfügung abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass dem Beklagten untersagt wird, geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, insbesondere Forderungen Dritter gerichtlich geltend zu machen, es sei denn, eine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Aufhebung der Beschlussverfügung und die Abweisung des entsprechenden Antrages begehrt. Er ist der Auffassung, dass seine Tätigkeit durch die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG erlaubt sei.

Die Verfügungskläger treten dem entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien, der eingereichten Urkunden und des angefochtenen Urteils verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache einen geringen Erfolg.

I. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Verfügung nicht gemäß §§ 936, 927 Abs. 1, 929 Abs. 2 ZPO mangels ordnungsgemäßer Vollziehung aufzuheben. Die Kläger haben nachgewiesen, dass sie die Beschlussverfügung vom 24.05.1999 rechtzeitig durch Parteizustellung vollzogen haben. Nach der teilweisen Abänderung der Beschlussverfügung bedurfte es zur Vollziehung nicht der erneuten Zustellung des Urteils im Parteibetrieb. Die Kläger haben bereits durch die frühere von ihnen betriebene Zustellung zweifelsfrei deutlich gemacht, dass sie von der einstweiligen Verfügung auch Gebrauch machen. Im Folgenden reichte deshalb die amtswegige Zustellung des abändernden Urteils aus. Es sind keine Umstände erkennbar, die Zweifel an der Ernstlichkeit des Anliegens der Kläger begründen könnten. Eine erneute weitere Parteizustellung des angefochtenen Urteils liefe deshalb auf eine bloße Formalität hinaus. In solchen Fällen bedarf es dieser zusätzlichen Zustellung nicht (vgl. Zöller, ZPO, 21. Aufl. § 929 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung), zumal mit der geänderten Tenorierung im angefochtenen Urteil ohnehin nur zum Ausdruck gebracht wurde, was sich ohnehin aus dem Gesetz ergibt.

Die Berufung hat jedoch insofern zu einem geringen Teil Erfolg, als das Unterlassungsgebot im angefochtenen Urteil zu weit gefasst ist. Der Beklagte beschäftigt sich mit Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzverwaltung. Mit der Tenorierung wäre ihm jedwede Rechtsbesorgung untersagt, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als sogenannter WEG-Verwalter oder sonstiger Hausverwalter stünde und damit den Ausnahmetatbeständen des Art. 1 § 3 Nr. 6 und § 5 Nr. 3 RBerG unterliegen würde. Durch die Untersagung unerlaubter Rechtsberatungstätigkeit wird deutlich, dass der Beklagte solche Rechtsangelegenheiten erledigen kann, die z. B. mit seiner Tätigkeit als Hausverwalter in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Mit dem nunmehrigen Unterlassungstenor, der auch die konkrete Verletzungshandlung wiedergibt, ist es Sache des Beklagten, zukünftig Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz zu vermeiden (Baumbach/Heferm...

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