Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von vereinbarter Leibrente auch bei Wiederverheiratung

 

Normenkette

BGB § 1586

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Aktenzeichen 19 F 296/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG – FamG – Koblenz vom 11.1.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Durch notariellen Vertrag vom 7.9.1983 – UR-Nr. … Notar I. – verpflichtete sich der Kläger u.a., an die Beklagte eine monatliche „Leibrente bis zu ihrem Tod” i.H.v. 3.108 DM (wertgesichert) zu zahlen (§ 4 des Vertrages). In einem weiteren Notarvertrag – UR-Nr. … Notar I. – vom selben Tag verzichteten beide Parteien wechselseitig auf ehelichen und nachehelichen Unterhalt (§ 5 dieses Vertrages). Am 24.3.1994 heiratete die Beklagte erneut. Die Parteien streiten darüber, ob durch die Wiederverheiratung der Anspruch auf die Leibrente erloschen ist.

Das AG hat die Klage auf Abänderung des Notarvertrags und Rückzahlung der ab April 1994 geleisteten Rentenzahlungen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin den Wegfall der Zahlungsverpflichtung ab April 1994 und Rückzahlung der ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen erstrebt.

Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere im Hinblick auf § 529 Abs. 3 ZPO bestehen keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Familiensenats. In der Sache hat das Rechtsmittel hingegen keinen Erfolg.

Der Kläger schuldet der Beklagten nach wie vor und bis zu ihrem Tod die in der notariellen Urkunde vom 7.9.1983 versprochenen monatlichen Zahlungen.

Hieran hat die Wiederverheiratung der Beklagten nichts geändert, da § 1586 BGB auf die am 7.9.1983 geschlossene Vereinbarung nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar ist.

Die Parteien haben in dem notariellen Vertrag vom 7.9.1983 – UR-Nr. … wechselseitig auf ehelichen und nachehelichen Unterhalt verzichtet und sich damit von den im Gesetz vorgesehenen Unterhaltsansprüchen völlig gelöst. Ersatzweise haben sie in der weiteren Urkunde Nr. … vom selben Tag eine (Unterhalts-)Vereinbarung geschlossen, die ausdrücklich als Leibrente bezeichnete Leistungen des Klägers an die Beklagte vorsieht und auch inhaltlich den §§ 759 ff. BGB entspricht. Der Beklagte hat in der Vereinbarung nämlich die Gewährung einer monatlichen Geldrente, die für die Lebensdauer der Beklagten unabhängig von deren Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit des Klägers und ohne Rücksicht auf eine mögliche Änderung der Verhältnisse zu leisten sein sollte, versprechen wollen und versprochen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine solche Vorgehensweise ist nach § 1585c BGB jedenfalls in Bezug auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt, um den es vorliegend allein geht, möglich, da der nacheheliche Unterhalt in vollem Umfang der Vertragsfreiheit der Ehepartner unterliegt. Dies erlaubt den Eheleuten, den einem der Ehegatten eingeräumten Anspruch, der der Deckung des Lebensbedarfs dieses Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung dienen soll, von dem an sich gegebenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig zu lösen und ausschließlich auf eine eigenständige vertragliche Grundlage zu stellen. Folge einer solchen Vereinbarung ist, dass der Unterhaltsanspruch die Rechtsnatur eines gesetzlichen Anspruchs ablegt und zu einem rein vertraglichen Anspruch wird (vgl. BGH, Beschl. v. 4.10.1978 – IV ZB 84/77, NJW 1979, 43). Damit gilt die gesetzliche Bestimmung des § 1586 BGB, nach der ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat des Berechtigten erlischt, im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung der Parteien jedenfalls nicht unmittelbar (vgl. Ermann/Dieckmann, BGB, 10. Aufl., § 1585c Rz. 10).

Eine entsprechende Anwendung scheidet vorliegend ebenfalls aus, da die Parteien im Notarvertrag die Laufzeit der Rentenzahlungsverpflichtung ausdrücklich – ohne jeden Vorbehalt oder sonstigen Zusatz – „bis zum Tod der Beklagten” festgelegt haben. Die Aufnahme des Zusatzes „bis zum Tod der Beklagten” wäre nicht erforderlich gewesen, da § 759 Abs. 1 BGB sowieso vorsieht, dass eine Leibrente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten ist. Wenn die Parteien trotzdem eine entsprechende Formulierung in den Vertrag aufnehmen, ist für eine entsprechende Anwendung der Wiederverheiratungsregel des § 1586 BGB kein Raum, da die Parteien insoweit bereits eine klare und eindeutige Regelung getroffen haben: Weder die Wiederheirat der Beklagten noch der Tod des Klägers oder sonstige Ereignisse sollten Einfluss auf die Dauer der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Leibrente haben; erst – und ausschließlich – der Tod der Beklagten sollte sie zum Erlöschen bringen. Dies gilt umso mehr, als beide Parteien anwaltlich beraten waren, die mit Hilfe der Anwälte geführten Verhandlungen sich bis zum Abschluss der Verträge am 7.9.1983 fast über ein Jahr hinzogen und die Vereinbarung zudem noch durch einen Notar beurkundet wurd...

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