Leitsatz (amtlich)

Zum Ausgleich einer Ministerversorgung, die zwar noch nicht bei Ehezeitende, jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - infolge Erreichens der Mindestamtszeit - verfestigt war.

Abgrenzung zu: BGH FamRZ 2003, 29 (Zeitsoldat), BGH FamRZ 1982, 362 (Widerrufsbeamter) und BGH FamRZ 2009, 1743 (kommunaler Wahlbeamter)

 

Normenkette

BMinG §§ 13, 15; VersAusglG § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 40

 

Verfahrensgang

AG Mayen (Aktenzeichen 8c F 103/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 27.06.2018, Aktenzeichen 8c F 103/16, unter Ziffer 1. (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,1119 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.03.2016, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,4585 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.03.2016, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Deutschen Bundestag (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 681,15 Euro monatlich, bezogen auf den 31.03.2016, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Bundesministerium ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1.160,97 Euro monatlich, bezogen auf den 31.03.2016, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der ... (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.403,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Teilung einer Anwartschaft auf Versorgung der Antragsgegnerin als Bundesministerin im Rahmen des Versorgungsausgleichs.

1. Die Beteiligten schlossen am ... 2010 miteinander die Ehe. Auf den der Antragsgegnerin am ... 2016 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten mit rechtskräftigem Beschluss vom ... geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt.

2. Dem Versorgungsausgleichsverfahren liegt - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - der folgende Sachverhalt zugrunde:

a) Die Antragsgegnerin war seit dem 17.12.2013 Bundesministerin ... und erwarb als solche eine Anwartschaft auf ein Ruhegehalt nach dem Bundesministergesetz. Mit Schreiben vom 02.02.2017 (Bl. 52-55 d.A.) hat der Versorgungsträger das zu erwartende Ruhegehalt auf Basis einer insgesamt 4-jährigen Amtszeit (17.12.2013 bis 16.12.2017) mit 4.055,79 Euro ermittelt, den darauf entfallenden Ehezeitanteil mit 2.321,94 Euro und den hälftigen Ausgleichswert folglich mit 1.160,97 Euro. Der Versorgungsträger hat dieser Auskunft die Annahme zugrunde gelegt, dass die Wartezeit für ein Ruhegehalt nach dem Bundesministergesetz noch nicht erfüllt, innerhalb der laufenden Legislaturperiode aber noch erfüllbar sei.

b) Mit Verfügung vom 28.04.2017 hat das Familiengericht darauf hingewiesen, dass das Anrecht der Antragsgegnerin lediglich auf Basis einer (fiktiven) Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen sei. Es sei von keinem verfestigen Anrecht der Antragsgegnerin auszugehen, da diese noch vor Ablauf der Wartezeit aus dem Ministeramt entlassen werden könne. Es bestünde demgegenüber ein sicheres Anrecht auf Altersversorgung in Gestalt eines Anspruchs auf Nachversicherung.

c) Die Deutsche Rentenversicherung ... hat daraufhin mit Schreiben vom 13.03.2018 (Bl. 110-118 d.A.) mitgeteilt, dass im Falle einer (fiktiven) Nachversicherung der Antragsgegnerin bei Ausscheiden als Bundesministerin vor Ablauf der Wartezeit auf die Nachversicherung ein Ehezeitanteil von 4,0559 Entgeltpunkten - entsprechend einer Monatsrente in Höhe von 118,47 Euro - entfalle, sich mithin ein Ausgleichswert von 2,0280 Entgeltpunkten - entsprechend einer Monatsrente in Höhe von 59,24 Euro - ergebe.

d) Am 28.09.2017 - nach den Wahlen zum 19. Deutschen Bundestag am 24.09.2017 - ist die Antragsgegnerin vom Bundespräsidenten als Bundesministerin ... entlassen worden.

e) Mit angegriffenem Beschluss vom 27.06.2018 (Bl. 119-128 d.A.) hat das Familiengericht sodann den Versorgungsausgleich durchgeführt und - soweit hier von Interesse - im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Bundesministerium ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 59,...

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