Leitsatz (amtlich)

1. Die Bewertung der Versorgung eines Widerrufsbeamten richtet sich stets nach dem Nachversicherungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung.

2. Zum internen oder externen Ausgleich der Versorgung eines nach dem Ehezeitende aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden Widerrufsbeamten.

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 17.02.2014; Aktenzeichen 38 F 25/13)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der ZBB Cottbus (Personalnummer ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 154,11 EUR monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.1.2002, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 0,0013 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der DRV Bund, bezogen auf den 31.1.2002, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Ehemanns ein Anrecht i.H.v. 0,5347 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der DRV Bund, bezogen auf den 31.1.2002, übertragen.

4. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg (Personal-Nr ...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 51,53 EUR monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der DRV Bund, bezogen auf den 31.1.2002, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Beschwerdewert beträgt 1.043 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der DRV Bund hat Erfolg. Das AG hat nicht über den Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin aus ihrer Zeit als Beamtin auf Widerruf einerseits und unzutreffend in der Höhe der von ihr in der gesetzlichen Rentenversicherung an Entgeltpunkten (Ost) erworbenen Anrechte andererseits entschieden.

1. Für die bei Ehezeitende in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stehenden Personen besteht zum Ehezeitende kein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Als Widerrufsbeamtin hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit ein alternativ ausgestaltetes Versorgungsanrecht erworben, welches entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis oder ein vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gerichtet ist (vgl. auch BGH FamRZ 1987, 921). Die Bewertung dieser Versorgungen richtet sich nach dem Nachversicherungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 Abs. 4 VersAusglG). Diese Bewertungsregel würde selbst dann gelten, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe eingetreten wäre, da diese Änderungen nicht mit in die Ehezeit hineinreichender Rückwirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) erfolgen (vgl. BGH FamRZ 2003, 29; FamRZ 1982, 362; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 40).

Der Ausgleich der Anrechte eines Widerrufsbeamten folgt dagegen grds. den Regeln des § 16 Abs. 2 VersAusglG. Da die Antragsgegnerin zudem nach ihrer Zeit als Widerrufsbeamtin nicht in den Status als Probebeamtin oder gar auf Lebenszeit gewechselt, vielmehr Angestellte im öffentlichen Dienst (mit Zeitvertrag) geworden ist, verbleibt es für den Ausgleich zunächst bei der Regelung des § 16 Abs. 2 VersAusglG, wonach die externe Teilung zu erfolgen hat. Ist jedoch der Ehegatte - wie dies hier für die Antragsgegnerin zutrifft - nach dem Ehezeitende aus dem Beamten-/Soldatenverhältnis ausgeschieden, so ist zu beachten, dass bei einem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis dem Widerrufsbeamten nur ein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Insoweit ist zu differenzieren:

Ist die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich erfolgt, sind nunmehr die tatsächlich vorhandenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung intern nach § 10 VersAusglG durch Übertragung zu teilen (Breuers in: jurisPK/BGB, 7. Aufl. 2014, § 16 VersAusglG Rz. 13; Götsche, FuR 2014, 441, 444 f.).

Solange die Nachversicherung dagegen noch nicht durchgeführt ist, unterliegt nur der Anspruch auf Nachversicherung, der sich gegen den beamtenrechtlichen Versorgungsträger richtet, mit seinem Ehezeitanteil dem Versorgungsausgleich (BGH FamRZ 1982, 154; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.4.2013 - 11 UF 382/13 -, juris); insoweit hat es bei der externen Teilung des beim beamtenrechtlichen Verso...

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