Leitsatz (amtlich)

1. Auch der ausschließlich im PKH-Verfahren tätige Rechtsanwalt kann die dort entstandene Vergütung nach § 19 BRAGO gegen die eigene Partei festsetzen lassen.

2. Ist zuvor für eine außergerichtliche Tätigkeit in derselben Sache eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstanden, muss diese auf die Gebühr für die Vertretung im erstinstanzlichen PKH-Verfahren angerechnet werden. Nicht anzurechnen ist die Geschäftsgebühr auf die Gebühr für die Vertretung im PKH-Beschwerdeverfahren.

 

Normenkette

BRAGO §§ 19, 51, 61, 118

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 451/00)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 20.2.2002 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger an die Rechtsanwälte U. S. und M. K. in N. zu erstattende Vergütung wird auf 349,64 Euro nebst 4 % Zinsen aus 344,02 Euro seit dem 6.8.2001 festgesetzt.

Der weitergreifende Kostenfestsetzungsantrag wird abgelehnt.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 451,90 Euro) haben zu tragen:

der Kläger 77, 37 %;

die Antragsteller 22, 63 %.

Die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde (Wert: 349,64 Euro) fallen dem Kläger zur Last.

 

Gründe

Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung ihrer Vergütung nach § 19 BRAGO. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach ergebnislosen vorgerichtlichen Verhandlungen stellten die Antragsteller für den Kläger einen Prozesskostenhilfeantrag, der – ebenso wie die hiergegen eingelegte Beschwerde – erfolglos blieb. Für die gerichtliche Tätigkeit hat der Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung antragsgemäß eine 5/10 Gebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 BRAGO sowie eine 5/10 Gebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festgesetzt.

Mit seiner sofortigen Beschwerde rügt der Kläger unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und weist darauf hin, bereits 200 DM gezahlt zu haben. Die Antragsteller entgegnen, dieser Betrag sei für das vorgerichtlichen Verfahren gezahlt worden.

Das zulässige Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.

Der Rechtspfleger ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die angemeldeten Kosten im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO festgesetzt werden können. In der Vorschrift ist zwar ausdrücklich nur davon die Rede, dass die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als „ Prozessbevollmächtigten, Beistand, Unterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalt” zusteht, festgesetzt werden kann, weshalb in Rechtsprechung (OLG Hamm JurBüro 1967, 896) und Literatur (Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., Rz. 15 zu § 19 BRAGO; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Rz. 19 zu § 19 BRAGO) die Auffassung vertreten wird, ein Rechtsanwalt, der nur im PKH – Verfahren tätig werde, könne seine Vergütung nicht nach § 19 BRAGO festsetzen lassen.

Der Senat ist dieser Rechtsansicht jedoch seit jeher nicht gefolgt (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1979, 1315 [1316]). Er hält nach nochmaliger Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Auf die in der veröffentlichten Entscheidung vom 1.2.1979 (OLG Koblenz v. 1.2.1979 – 14 W 6/79) gegebene Begründung wird statt Wiederholung verwiesen (zustimmend Gebauer/Schneider, Rz. 13 zu § 19 BRAGO und von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., Rz. 5 zu § 19 BRAGO jeweils m.w.N.).

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs verhilft dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg. Ausweislich des Kanzleivermerks vom 16.8.2001 (Bl. 62 GA) ist der Kostenfestsetzungsantrag dem Kläger zur Stellungnahme zugeleitet worden. Sofern er das Schreiben nicht erhalten hat, ist ihm jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, wodurch ein etwaiger Verfahrensfehler des LG geheilt ist.

Einen Teilerfolg hat die sofortige Beschwerde mit der Behauptung, bereits 200 DM Anwaltskosten gezahlt zu haben.

Nach § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO ist die nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstandene Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren anzurechnen.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auch das PKH-Verfahren erster Instanz ist ein gerichtliches Verfahren i.S.v. § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO. Der Einwand der antragstellenden Rechtsanwälte, der Betrag von 200 DM sei ausschließlich für die vorgerichtliche Tätigkeit gezahlt worden, weshalb eine Anrechnung nicht in Betracht komme, geht am Gesetz vorbei. Da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit einerseits und der Streitstoff des PKH-Antragsverfahren andererseits sich – auch streitwertmäßig – unterschieden, ist die Gebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO auf die Gebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 BRAGO anzurechnen.

Etwas anderes gilt für die 5/10 Gebühr, die wegen der Vertretung im PKH-Beschwerdeverfahren nach § 61 Abs. 1 N...

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