Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichsgebühr des Streithelfers

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers einer Partei erwächst nur dann eine Vergleichsgebühr, wenn der zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Vergleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer oder beiden Parteien regelt.

 

Normenkette

BRAGO § 23; ZPO §§ 72, 91

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 385/97)

 

Tenor

Nach dem vor dem OLG Koblenz am 7.7.2000 geschlossenen Vergleich (Az.: 10 U 1036/99) werden die von der Beklagten an die Streithelferin zu erstattenden Kosten auf 4.546,42 DM nebst 4 % Zinsen hieraus p.a. seit dem 18.8.2000 festgesetzt.

Die Streithelferin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

Beschwerdewert: 1.722,91 DM.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Auf Seiten der Streithelferin sind hinsichtlich des im Berufungsverfahren abgeschlossenen Prozessvergleichs keine Vergleichsgebühren angefallen.

1. Dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers einer Partei erwächst nur dann eine Vergleichsgebühr, wenn der zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Vergleich zugleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer oder beiden Parteien regelt (hM – vgl. OLG Hamm JurBüro 1995, 81; OLG München JurBüro 1990, 1619 jeweils m.w.N.).

Das Rechtsverhältnis des Streithelfers zu einer der Parteien muss unmittelbar erfasst sein.

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Im Prozess war zwischen den Parteien streitig, ob und inwieweit die Beklagte als Gebäudeversicherer für den Schadensfall einzutreten hatte. Die Kläger hatten der Streithelferin den Streit verkündet, um sie bei negativem Prozessausgang als Hausratsversicherer in Anspruch zu nehmen.

Der gerichtliche Vergleich vom 7.7.2000 erfasst deren Rechtsverhältnisse nicht. Er enthält nur Regelungen im Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und ließ Ansprüche gegenüber der Streithelferin unberührt. Allein der Umstand, dass die Streithelferin vom Vergleich mittelbar betroffen sein kann, bedeutet keine der Nebenintervenientin zuzurechnende Regelung.

Die im Vergleich zugunsten der Streithelferin getroffene Kostenregelung löst keine Vergleichsgebühr nach dem Wert der der Streithelferin entstandenen Kosten aus (vgl. dazu OLG Karlsruhe v. 24.11.1995 – 11 W 185/95, NJW-RR 1996, 447 [448]). Die Regelung der Kosten der Nebenintervention im Vergleich enthält keine Abweichung der sich aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolge (§ 101 Abs. 1 ZPO) und erfüllt deswegen nicht die Voraussetzungen eines Vergleichs i.S.e. gegenseitigen Nachgebens gem. § 779 BGB (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1990, 1449).

2. Für die erste Instanz sind 7.998,20 DM anzusetzen. Die um die Vergleichsgebühr „bereinigten” Kosten zweiter Instanz machen 5.641,08 DM aus – insgesamt 13.639,28 DM. 1/3 hiervon, nämlich 4.546,42 DM, kann die Streithelferin erstattet verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem Beschwerdeangriff.

Koblenz, den 29.8.2001

OLG, 14. Zivilsenat

Kaltenbach Dr. Menzel Stein

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107636

JurBüro 2002, 193

MDR 2002, 296

AGS 2002, 99

KammerForum 2002, 274

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