Verfahrensgang

AG Neuwied (Aktenzeichen 51 M 34/23)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.03.2023 gegen den Beschluss des Landgerichtes Koblenz vom 21.03.2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin auf 77,10 EUR reduziert wird.

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, einen darüber hinausgehenden Kostenansatz zu erstatten.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 2.910 EUR nebst Zinsen und Kosten, zum Auftragszeitpunkt einer Gesamtforderung von 3.647,49 EUR. Er hat am 28.03.2022 zunächst den ...[A] beim Amtsgericht ...[Z] unter Verwendung des bis zum 22.12.2022 gültigen Auftragsformular nach der GVFV mit der Abnahme der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch beauftragt (Modul G1). Zugleich hat der Gläubiger bestimmt, dass er mit einer Zahlungsvereinbarung nicht einverstanden ist (Modul E4 und Modul F). Für den Fall, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt, wurde Antrag auf Haftbefehl gestellt. Für den Fall der Abgabe der Vermögensauskunft wurde mit Modul K die Pfändung körperlicher Sachen mit der in Modul K3 angekreuzten Einschränkung erteilt, dass die Pfändung nach der Vermögensauskunft durchgeführt werden soll, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben. Es wurden weitere Aufträge nach den Modulen L3, L5, L6, L7, M2 und P 1 erteilt. Zugleich wurden in Modul G4 und O Ergänzungsfragen zum Vermögensverzeichnis formuliert.

Der zunächst beauftragte Gerichtsvollzieher hat das Verfahren unter Berechnung seiner bis dahin entstandenen Kosten am 19.04.2022 an das Amtsgericht Neuwied - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - abgegeben, da der Schuldner vor Antragseingang in den Bezirk des Amtsgerichtes Neuwied verzogen war und der Gläubiger für diesen Fall die Abgabe beantragt hatte.

Die nunmehr zuständige Gerichtsvollzieherin hat den Schuldner mit Schreiben vom 16.05.2022 zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft am 07.06.2022 geladen und ihm zugleich - entgegen dem Auftrag - eine gütliche Erledigung, sogar per WhatsApp, - angeboten. Die Ladung wurde per Post im Wege der Ersatzzustellung zugestellt.

Am 14.06.2022 erfolgte eine erneute Ladung nunmehr zur Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners am 30.06.2022, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht im Amtsgericht erscheinen könne. Worauf diese Erkenntnis beruht, lässt sich der Gerichtsvollzieherakte (...) nicht entnehmen. In ihrer Stellungnahme vom 21.06.2023 führt die Gerichtsvollzieherin dazu nicht aus. Erneut wurde dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, ein Ratenzahlungsgesuch an die Gerichtsvollzieherin zu richten. Die Ladung wurde nunmehr durch die Gerichtsvollzieherin persönlich im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt.

Protokolliert ist sodann unter dem 30.06.2022 die Abnahme der Vermögensauskunft im Geschäftszimmer beim Amtsgericht Neuwied. In der Stellungnahme vom 21.06.2023 wird mitgeteilt, dass die Abnahme in der Wohnung des Schuldners stattgefunden hat und das Protokoll insoweit fehlerhaft erstellt worden sei. Die Gerichtsvollzieherin hat danach gegenüber dem Gläubiger wie folgt abgerechnet:

Persönliche Zustellung KV 100 11,00 EUR

Postzustellung KV 101 3,30 EUR

Abnahme Vermögensauskunft KV 260 36,30 EUR

Auskunft BZSt KV 440 14,30 EUR

Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 16,50 EUR

Wegegeld KV 711 - 0-10 km 3,25 EUR

Entgelt Zustellung 3,45 EUR

Auslagenpauschale 716 16,30 EUR

Gesamt 104,40 EUR

Hiergegen wandte sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung vom 09.01.2023 insgesamt und beanstandet im Besonderen die Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG sowie die hierauf entfallende Auslagenpauschale. Die Bedingung für die Sachpfändung sei nicht eingetreten, so dass diesbezüglich kein Auftrag erteilt worden sei, der als nicht erledigt anzusehen sein könnte. Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung unter Bezugnahme auf die Auffassung des LG Göttingen (25.02.2021, 5 T 189/19) nicht abgeholfen.

Das Amtsgericht hat die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin mit Beschluss vom 26.01.2023 dahin abgeändert, dass die Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung von 16,50 EUR sowie die anteilige Auslagenpauschale von 3,30 EUR abgesetzt und deren Erstattung angeordnet wurden. Zugleich wurde die Beschwerde zugelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 18 ff. der Gerichtsakte des Amtsgerichtes Bezug genommen.

Hiergegen wandte sich der Vertreter der Staatskasse mit seiner Beschwerde vom 15.02.2023 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Koblenz vom 01.09.2016 (2 T 664/16). Die abweichende frühere Auffassung eines Einzelrichters (23.04.2014, 2 T 235/14) habe die Kammer darin aufgegeben. Die Nichterledigung der Amtshandlung habe weder einen Bezug zur Person des Gerichtsvollziehers noch dessen Entschließung, so dass sie nicht zu seinen Lasten gehen dürfe.

Das Landgericht hat die...

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