Verfahrensgang

AG Diez (Beschluss vom 19.03.2015; Aktenzeichen 12 F 30/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Diez vom 19.3.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die als sofortige Beschwerde statthafte und ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das AG hat der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht und mit zutreffender Begründung die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Zutreffend ist allerdings der Ansatz der Antragstellerin, dass dem weichenden Ehegatten grundsätzlich nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zusteht, wenn der von ihm getrennt lebende Ehegatte die im hälftigen Miteigentum stehende Ehewohnung selbst nutzt. Die Zubilligung einer Nutzungsentschädigung steht jedoch unter dem Vorbehalt der Billigkeit. Mithin kommt die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ob dies der Fall ist, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Dabei sind insbesondere und vor allem die Belange der ehelichen Kinder zu berücksichtigen. Dies führt hier dazu, dass die Zubilligung einer Nutzungsentschädigung nicht in Betracht kommt.

Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des AG verfügt der Antragsteller über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.658,00 EUR. Davon sind auch ohne Nachweis 5 % pauschal für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen (10.2.1. KoL), so dass ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 1.576,00 EUR ohne Berücksichtigung eines Wohnvorteils verbleibt. Von diesem Betrag zahlt der Antragsteller 242,59 EUR bzw. 261,00 EUR an Kindesunterhalt für das bei der Antragstellerin lebende Kind der Beteiligten. Für die bei ihm verbliebenen zwei ehelichen Kinder leistet er neben dem Naturalunterhalt den vollständigen Barunterhalt, da die Antragstellerin trotz ihrer diesbezüglichen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen keinerlei Kindesunterhalt zahlt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dies bei der Billigkeitsabwägung durchaus zu berücksichtigen, auch wenn es sich einerseits um einen Unterhaltsanspruch der Kinder, andererseits um einen Nutzungsentschädigungsanspruch der Antragstellerin dem Antragsgegner gegenüber handelt. Denn, wie bereits ausgeführt, sind im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zuvorderst die Kindeswohlbelange zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner zu zahlenden Mindestunterhalts für die 3 Kinder in Höhe von insgesamt 929,00 EUR verbleibt ohne Berücksichtigung eines Wohnvorteils für den Antragsgegner lediglich ein noch verfügbares Einkommen in Höhe von 647,00 EUR.

Auch wenn der Antragsgegner mietfrei wohnt, kann er von diesem Einkommen eine Nutzungsentschädigung nicht zahlen.

Die amtsgerichtliche Entscheidung ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, so dass das Rechtsmittel zurückzuweisen war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9535571

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