Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung der fehlerhaft unterbliebenen Addition der Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit

 

Leitsatz (amtlich)

Liegt der Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren die unzutreffende Annahme zugrunde, der für vier Auftraggeber tätige Rechtsanwalt habe diese zum selben Gegenstand vertreten, hat das für die Kostenerstattung Bindungswirkung mit der Folge, dass Mehrvertretungsgebühren nach 1008 VV - RVG festzusetzen ist.

 

Normenkette

RVG §§ 7, 22 Abs. 2 S. 2; RVG-VV Nr. 1008; GKG § 63 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 27.07.2011; Aktenzeichen 1 O 557/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 27.7.2011 geändert:

Die nach dem Urteil des LG Koblenz vom 28.4.2011 von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.628,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2011.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde (Wert: 495,85 EUR) hat die Beklagte zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat umfassend Erfolg.

Betreffend die Erhöhung der Gebühren nach Nr. 1008 RVG-VV hat die Rechtspflegerin im Ausgangspunkt Recht. Denn die Prozessbevollmächtigten der Kläger waren für diese zwar in einer Angelegenheit, nicht aber zum selben Gegenstand tätig, so dass an sich die Voraussetzungen für eine Erhöhung nicht vorliegen. Denn der Unterlassungsanspruch und auch der Schmerzensgeldanspruch sind höchstpersönlicher Natur, so dass der Sache nach vier zusammengefasste Klagen der Kläger vorlagen.

Jedoch ist das LG bei der Kostengrundentscheidung und der Streitwertfestsetzung ganz offensichtlich von einem einheitlichen Streitgegenstand (Unterlassung ein Bild zu veröffentlichen; Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Kläger als Gesamtgläubiger) ausgegangen. Das ist nach Auffassung des Senats falsch, ergibt sich aber eindeutig aus der Begründung zur Streitwertfestsetzung.

An diese Wertung des Gerichts bei der Kostengrundentscheidung ist der Senat im Kostenfestsetzungsverfahren - entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin - gebunden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass für die Kostenfestsetzung zu unterstellen ist, die Bevollmächtigten der Kläger seien für diese in der selben Angelegenheit und zu einem Gegenstand anwaltlich tätig geworden.

Demnach erweist sich die Berechnung der Beschwerde als zutreffend, die Kosten sind antragsgemäß festzusetzen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gerichtliche Kosten sind nicht zu erheben, weil das Rechtsmittel umfassend Erfolg hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2971185

JurBüro 2012, 428

AGS 2012, 431

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