Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Gericht nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, genügt die Einreichung der Klage zur Fristwahrung nicht. Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt und unterbleibt deshalb eine Zustellung der Klage, so ist nicht von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung auszugehen.

2. Wird die Klage erst nach einem gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO ergangenen Kostenbeschluss erhoben, kann dieser Beschluss, selbst im Beschwerdeverfahren, nicht mehr aufgehoben werden (in Anknüpfung an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.3.2008 - 19 W 4/08, NJW-RR 2008, 1196 = MDR 2008, 526 ff., Juris Rz. 8; BeckOK/Kratz, ZPO, Edition 15, Stand 1.1.2015,§ 494a Rz. 10).

3. Die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterliegenden Fristen sind grundsätzlich abschließend aufgeführt. § 233 ZPO kann nur in sehr engen Grenzen analog angewandt werden, etwa bei Fristen für Rechtsbehelfe, die einem Rechtsmittel ähnlich sind oder deren Versäumung für den Betroffenen einschneidende persönliche Nachteile zur Folge hat (in Anknüpfung an BGH, Beschl. v. 4.10.1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229 f. = MDR 1991, 334, Juris Rz. 9). Bei der Versäumung anderer prozessualer Fristen scheidet eine Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung des § 233 ZPO hingegen aus.

 

Normenkette

ZPO §§ 167, 233, 253 Abs. 1, § 269 Abs. 3, § 494a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 20.01.2015; Aktenzeichen 5 OH 121/13)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Mainz - Einzelrichter - vom 20.1.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsgegner hat nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens einen Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO gestellt, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Das LG hat daraufhin mit Beschluss vom 16.10.2014 dem Antragteller eine Frist zur Klageerhebung bis zum 17.11.2014 gesetzt. Diese Frist ist mit Beschluss des LG vom 20.11.2014 bis zum 1.12.2014 verlängert worden. Dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 26.11.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Der Antragsteller hat daraufhin zwar mit Schriftsatz vom 28.11.2014, Eingang bei Gericht am 1.12.2014 - Klage eingereicht (5 O 221/14 -LG Mainz), allerdings den Kostenvorschuss trotz Aufforderung vom 3.12.2014 nicht eingezahlt.

Die Klage konnte mangels Einzahlung des Kostenvorschusses nicht zugestellt werden. Zutreffend führt das LG aus, gem. § 253 Abs. 1 ZPO die Klage als nicht erhoben gilt. Die Einreichung der Klage genügte allein zur Fristwahrung nicht.

Die vom LG im selbständigen Beweisverfahren gesetzte Frist ist verstrichen, wenn der Antragsteller innerhalb dieser Frist keine ordnungsgemäße Klage erhoben hat.

Mit Recht führt das LG aus, dass auch keine Rückwirkung einer zu bewirkenden Zustellung gem. § 167 ZPO in Betracht kommt. Danach wirkt die Zustellung der Klageschrift auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Das erfordert, dass die Partei alles Zumutbare veranlasst, damit die Zustellung ohne Verzögerung ausgeführt werden kann. Eine auf Nachlässigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführende Verzögerung von zwei Wochen ist als geringfügig zu betrachten (BGH, Urt. v. 20.4.2000 - VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282, Juris Rz. 7; v. 1.12.2005 - III ZR 43/05, NJW-RR 2006, 789 = BauR 2006, 967 ff., Juris Rz. 7; vom 29.6.1993 - × ZR 6/93, NJW 1993, 2811 = MDR1993, 1009 f. = WM 1993, 1818 ff., Juris Rz. 12).

Hiergegen wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass er versehentlich die die Kostenrechnung der Landesjustizkasse nicht beglichen habe, weil er die diese mit einer anderen Kostenrechnung der Landesjustizkasse verwechselt habe, die er beglichen habe.

Die sofortige Beschwerde ist aus den vom LG in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 10.2.2015 dargelegten Gründen unbegründet.

Wird die Klage erst nach einem gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO ergangenen Kostenbeschluss erhoben, kann dieser Beschluss, selbst im Beschwerdeverfahren, nicht mehr aufgehoben werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.3.2008 - 19 W 4/08, NJW-RR 2008, 1196 = MDR 2008, 526 ff., Juris Rz. 8; BeckOK/Kratz, ZPO, Edition 15, Stand 1.1.2015,§ 494a Rz. 10).

Das LG hat auch zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

§ 233 ZPO bestimmt, dass eine Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Frist zur Klageerhebung nach § 494a ZPO ist dort nicht erfasst.

Die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterliegenden Fristen sind grundsätzlich abschließend aufgefüh...

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