Leitsatz (amtlich)

Wird mit dem einem Verbraucher gewährten Darlehen dessen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist auf der Grundlage einer entsprechenden Beitrittserklärung finanziert und enthalten die Bedingungen des Darlehensvertrages den Hinweis, dass der Kreditvertrag und die sich daraus für den Kreditnehmer ergebenden Zahlungsverpflichtungen unabhängig von der beabsichtigten Verwendung es Kreditbetrages sind, dann ist der (weitere) Zusatz, dass im Falle des Widerrufs (des Darlehensvertrages) auch der "verbundene Kaufvertrag" nicht wirksam zustande kommt, geeignet, bei einem durchschnittlichen Verbraucher Verwirrung zu stiften und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HausTWG in der bis zum Ablauf des 30. September 2000 geltenden Fassung.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 06.04.2006; Aktenzeichen 3 O 747/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.4.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.394,21 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 9.1.2007 (Bl. 339 - 361 GA) Bezug genommen.

Die Stellungnahme der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6.2.2007 (Bl. 406 ff GA) gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

A.

Die Berufung ist unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO).

1.

Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung bezüglich des gegebenen Kausalzusammenhangs zwischen der "Haustürsituation" und den Abschluss des Darlehensvertrages.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die "Haustürsituation" kausal für den Abschluss des Darlehensvertrages war. Wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Klägerin den ihr obliegenden Kausalitätsnachweis erbracht hat. Nach Auffassung des Senats beruhte vorliegend die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 27.5.1997 immer noch auf den besonderen Umständen, d. h. auf der sogenannten "typischen Überrumpelungssituation" in Form der Hausbesuche des Zeugen T... H... und mithin auf der damaligen - nicht mehr umstrittenen - Haustürsituation. Der Senat geht mithin gerade nicht von einer "Indizwirkung" und damit nicht von einem Anscheinsbeweis aus. Das ergibt sich unmissverständlich bereits aus den Ausführungen auf den Seiten 6 (letzter Absatz) und 7 des Senatsbeschlusses vom 9.1.2007. Die seitens der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 9.5.2006 (Az.: 9 U 56/04) ist mithin nicht einschlägig.

Dass die Klägerin am 12.4.1997 nicht nur die Beteiligungserklärung, sondern auf einem Formular, das ihr vom Vermittler vorgelegt wurde, auch eine an die Beklagte gerichtete Kreditanfrage unterschrieb, hat die Beklagte zunächst mit der Berufung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie auf Seite 4, letzter Absatz, ihrer Berufungsbegründung (Bl. 276 GA) selbst eingeräumt, dass sie die "Unterlagen für die Finanzierung an den Vermittler" überließ, die "dieser an die Beklagte weiterleitete und die Grundlage der Entscheidung der Beklagten über die Vergabe eines Darlehens an die Klägerin war". Zudem steht dies aufgrund des auch von der Beklagten nicht angegriffenen Ergebnisses der Beweisaufnahme des Landgerichts fest. Die in das Wissen des Zeugen He... gestellte Behauptung der Klägerin, der Vermittler habe alle für den Darlehensvertrag erforderlichen Angaben erhalten und habe sie - die Klägerin - eine "Kreditanfrage" gerichtet an die Beklagte unterzeichnen lassen, hat dieser insoweit bestätigt, als dass im betreffenden Termin von der Klägerin "alles unterzeichnet" worden sei. Die Beklagte hat zudem auf den Zeugen T... H..., in dessen Wissen u. a. gestellt werden sollte, dass der Klägerin die für die Finanzierung notwendigen Unterlagen, Selbstauskunft, Kreditantrag und Schufa-Erklärung gerade nicht am 12.4.1997 zur Unterzeichnung vorgelegt worden seien (vgl. Schriftsatz vom 9.6.2005 (Bl. 82 GA)), einvernehmlich mit der Klägerin anlässlich des Beweisaufnahmetermins vor dem Landgericht am 8.9.2005 für die erste Instanz verzichtet (Bl. 130 GA). Eine Wiederholung des auf Vernehmung des Zeugen H... gerichteten Beweisangebots ist sowohl in der Berufungsbegründung, als auch im Schriftsatz vom 6.2.2007unterblieben. Letztlich wiederholt der Senat seinen Hinweis auf den Kreditvertrag, in welchem die Beklagte u. a. erklärte: "Sie haben sich am o. a. Immobilienfonds beteiligt und dafür in unserem Hause eine Anteilsfinanzierung beantragt" (vgl. Bl. 10 GA).

Entgegen dem Einwand der Beklagten (Bl. 408/409 GA) sieht der Senat auch in der Widerrufsbelehrung, die die in dem Zeichnungsschein enthalten war, keinen den Kausalzusammenhang unterbrechenden bzw. beendenden Umstand.

Die Zeichnungserklärung selbst enthielt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Das Landgericht hat richtig d...

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