Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen 11 O 327/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 25.4.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile der Kläger an der "Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltung GbR L.-E./S.-M." (sog. W..-Fonds Nr. 33)

a) an die Kläger 6.754,78 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2005 zu zahlen;

b) die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung Nr. 8187853 bei der V.-B. Lebensversicherung AG an die Kläger zurück zu übertragen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem bei ihr geführten Darlehensvertrag Nr. 6...581 keinerlei Ansprüche mehr gegen die Kläger zustehen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist zu Ziff. 1a. sowie wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Darlehens, mit dem die beklagte Bank den Beitritt der Kläger zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierte.

Das von der Gründungsgesellschaft (Fa. W. GmbH) und einem Mitgesellschafter initiierte und von diesen über Vertriebsgesellschaften auf den Markt gebrachte Anlagekonzept sah vor, dass die durch Anlagevermittler gewonnenen Anleger nach Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse ein notarielles Eintrittsangebot abgeben und sich die Mittel für ihre, auf ein Treuhandkonto der GbR zu leistende, Einlage durch ein Bankdarlehen beschaffen sollten.

Die auf die Einzelheiten des Fonds eingehende Werbung der Kläger fand unter Verwendung eines umfangreichen Fondsprospekts statt, der aus zwei Teilen bestand. Der Prospektteil I enthielt neben Gesellschafts- und Immobilienerwerbsverträgen alle Funktionsverträge im Wortlaut, einen Chancen-Risiko-Raster, Baupläne, Baubeschreibungen, weitere technische Unterlagen sowie Muster der von den jeweiligen Anlegern zu unterschreibenden Eintrittsanträge sowie der Selbstauskunft. Der Prospektteil II enthielt u.a. eine Beispielrechnung zum Liquiditätsverlauf.

Die von einem Anlagevermittler geworbenen Kläger unterzeichneten unter dem Datum des 15.4.1994 einen Eintrittsantrag für den Immobilienfonds Nr. 33 der W., betreffend zwei Immobilienobjekte in L.-E. und S.-M., ferner eine Selbstauskunft und einen Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung. Mit notarieller Urkunde vom 16.4.1994 gaben die Kläger ggü. der die vorgenannten Objekte betreibenden "Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR" ein Angebot auf den Erwerb eines Fondsanteils über insgesamt 30.650 DM ab. Der Beteiligungsvertrag kam sodann durch Annahmerklärung des geschäftsführenden Gesellschafters des Fonds am 10.5.1994 zustande. Den Darlehensantrag mit einer Gesamtsumme von 35.240 DM und einer Zinsbindungsfrist bis 1.12.2003 sowie einem Nominalzins von 6,8 % unterzeichneten die Kläger zu Hause am 27.4.1994. Die Beklagte nahm den Antrag am 25.5.1994 an. Die Darlehensrückzahlung sollte spätestens zum 1.1.2013 durch die an die Beklagte abgetretene Lebensversicherung erfolgen. Die Beklagte zahlte sodann vereinbarungsgemäß die Nettodarlehensvaluta auf das Treuhandkonto aus.

Die Kläger erbrachten vertragsgemäß in der Zeit vom 1.7.1994 bis zum 1.11.2003 Zinsleistungen i.H.v. 6.754,78 EUR. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 1.12.2003 erklärten sie den Widerruf ihrer zum Abschluss des Darlehensvertrages führenden Willenserklärungen. Sie verlangen nunmehr mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung der erbrachten Zinsleistungen nebst Verzugszinsen und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung, Zug-um-Zug gegen Übertragung des erworbenen Gesellschaftsanteils, sowie die Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche mehr aus dem Darlehen zustehen.

Das LG hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Hinblick auf die notarielle Beurkundung des Fondsbeitritts an der Ursächlichkeit der - einmal unterstellten - Haustürsituation für den nachfolgenden Darlehensvertrag fehle. Zudem bestehe zwischen dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt keine wirtschaftliche Einheit.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung und verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres dortigen Vorbringens vor, dass die Kausalität der gegebenen Haustürsituation durch die notarielle Beurkundung des Fondsbeitritts für den Darlehensvertrag nicht entfallen sei. Da die Beklagte eine Vielzahl von Fondsbeitritten finanziert und die jeweilige Finanzierung mit dem Fondsinitiator abgesprochen habe, liege auch ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG vor.

Die Kläger beantragen, nach ihren Schlussanträgen aus erster Instanz zu erkennen.

Die Be...

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