Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilkasko und Brandschaden/Eigenbrandstiftung

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 27.06.2003; Aktenzeichen 2 O 244/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 27.6.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Antragestellerin begehrt Prozesskostenhilfe. Sie beabsichtigt, die Antragsgegnerin aus Teilkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

I. Der von der Antragstellerin geleaste Pkw BMW 735i wurde infolge eines Brandes in der Nacht zum 27.10.2001 auf dem Parkplatz des Hotels G. an der B 269 vollständig zerstört.

Die Antragstellerin trägt vor, sie habe am Abend des 26.10.2001 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter das Hotel G. aufgesucht. Den Pkw BMW 735i habe sie auf dem Parkplatz der Gaststätte abgestellt. Zwischen 22.00 und 22.30 Uhr seien sie angesichts der Tatsache, dass ihr Ehemann und sie dem Alkohol zugesprochen hätten, mit einem Taxi nach Hause gefahren. Als sie am darauf folgenden Tage das Fahrzeug abholen wollte, habe sie erschrocken feststellen müssen, dass der BMW ausgebrannt gewesen sei. Die Antragstellerin beansprucht unter Berücksichtigung des Selbstbehalts eine Kaskoentschädigung von 22.105,44 Euro und den Ersatz der ihr in Rechnung gestellten Löschkosten von 424,92 Euro.

Die Antragsgegnerin verweigert Zahlung und äußert den Verdacht eines fingierten Schadensfalles mit der Folge, dass der Antragstellerin keine Beweiserleichterung zugute komme.

Das LG hat Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht verneint. Hiergegen wendet sich die Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das LG hat zu Recht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Aufgrund des vorgelegten Prozessstoffes unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren JS ist davon auszugehen, dass der Schadensfall von der Antragstellerin oder einer anderen, in ihrem Auftrag handelnden Person vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Die Antragsgegnerin ist damit gem. § 61 VVG leistungsfrei geworden.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a) AKB sind in der Teilkaskoversicherung Brand- und Explosionsschäden eingeschlossen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Pkw der Klägerin in Brand gesetzt wurde. Damit liegen die Voraussetzungen für den Versicherungsfall vor, ohne dass die Klägerin den Nachweis erbringen müsste, dass dieses äußere Bild von betriebsfremden Personen verursacht worden ist. Es kommt entgegen der teilweise in der Rechtsprechung früher vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf v. 21.2.1995 - 4 U 146/94, VersR 1996, 880 = NJW-RR 1996, 408 = r+s 1995, 404; OLG Hamm, v. 23.11.1995 - 6 U 50/95, VersR 1996, 881) auch nicht darauf an, ob der Versicherer Umstände dargetan hat, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Eigenbrandstiftung ergibt. Im Rahmen der Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 1a) AKB gilt für den Versicherungsfall "Brand oder Explosion" in der Teilversicherung keine Beweismaßabsenkung (vgl. auch BGH v. 25.6.1997 - IV ZR 245/96, MDR 1997, 931 = VersR 1997, 1095, zu § 12 Abs. 1 Nr. 2f AKB). Dem Versicherer kommen Beweiserleichterungen zur Vortäuschung eines Versicherungsfalls nur dann zugute, wenn dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls solche Beweiserleichterungen zustehen. Ist der Versicherungsfall indes voll bewiesen oder unstreitig, dann muss auch der Versicherer den Vollbeweis für eine Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten erbringen (BGH v. 25.6.1997 - IV ZR 245/96, MDR 1997, 931 = VersR 1997, 1095; v. 17.5.1989 - IVa ZR 130/88, MDR 1989, 976 = VersR 1989, 841).

Will der Versicherer in der Fahrzeugversicherung für den Versicherungsfall "Brand oder Explosion" nicht leisten, dann hat er die Beweislast dafür, dass der Täter nicht betriebsfremd war. Eine Beweiserleichterung kommt ihm dabei nicht zugute.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Maßstab hier nicht, ob die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Versicherungsfalles, Brand des Pkw durch betriebsfremde Personen, dargelegt hat. Der Versicherungsfall ist mit dem Brand des Pkw eingetreten. Es ist gem. § 61 VVG Sache des Versicherers den Beweis dafür zu erbringen, dass dieser Brand durch die Klägerin oder eine andere nicht betriebsfremde Person verursacht wurde. Dieser Beweis ist zur Überzeugung des Senats erbracht.

Aufgrund der kriminalpolizeilichen Untersuchungen steht fest, dass der Pkw vorsätzlich in Brand gesetzt worden ist. Die ermittelnden Polizeibeamten haben von 5 Stellen der ausgebrannten Fahrgastzelle Proben entnommen und auf Rückstände flüssiger Brandlegungsmittel untersuchen lassen. Das Gutachten des LKA Rheinland-Pfalz (Bl. 75 d. Ermittlungsakte) hat ergeben, dass in sämtlichen Asservaten geringe Spuren von Substanzen enthalten waren, wie sie für die Zusammensetzung von Benzin typisch sind. Das LG ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Tatbegehung...

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