Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast beim Vorwurf der Eigenbrandstiftung; Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 24.07.2002; Aktenzeichen 3 O 242/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Koblenz vom 24.7.2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Einbruchsdiebstahlsversicherung in Anspruch.

Die Klägerin ist seit dem 1.11.1999 Inhaberin eines Lebensmittelgeschäftes in Bad M. Sie schloss am 17.11.1999 eine Betriebs-Vielschutz-Versicherung bei der Beklagten ab, die u.a. eine Feuerversicherung und eine Einbruchdiebstahlsversicherung umfasste. Geschäftsführer des Lebensmittelgeschäftes war ihr Ehemann, der Zeuge H.K., der auch das Ladenlokal angemietet hatte.

Am 16.10.2000 gegen 4.45 Uhr warf ein bislang unbekannt gebliebener Täter mit einem Stein, Größe 15 × 20 cm, die rechte Fensterscheibe des Lebensmittelgeschäftes der Klägerin ein. Der Stein landete in der Kühltheke, die ca. einen Meter vom Fenster entfernt war und quer im Raum stand. Die Scheibe wurde dadurch in einer Größe von ca. 50 × 30 cm etwa in der Scheibenmitte zerstört. Durch die Öffnung wurde brennbares Material, möglicherweise Papier, in dem Bereich vor der Kunststoffladentheke eingebracht bzw. angesteckt und in das Geschäft hineingeworfen. Infolgedessen kam es zu einem Brand der kunststoffbeschichteten Kühltheke im rechten Bereich des Ladenlokals, wobei insb. die Thekenfront an den beiden Türen wegbrannte bzw. schmolz. Das Feuer verursachte einen Totalschaden an der Betriebseinrichtung des Verkaufsraumes und an dem hier befindlichen Warenbestand. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Geschäft der Klägerin fand die Polizei am Morgen nach der Tat eine größere Anzahl abgebrannter bzw. verbrannter Bierdeckel, Streichhölzer und Zigarettenkippen.

Der Brand wurde der Beklagten am 17.10.2000 durch den Ehemann der Klägerin, dem Zeugen K., gemeldet, welcher sämtliche Vertrags- und Schadensverhandlungen mit der Beklagten führte. Am 18.10.2000 fand ein Ortstermin mit einem Regulierungsbeauftragten der Beklagten statt, bei dem der Zeuge K. erstmals angab, anlässlich des Brandes seien auch zwei Kartons à 12 Flaschen Raki, zwei Koffer mit Messersets, drei Wanduhren sowie 10 bis 15 Packungen Tiefkühlkost der Marke „Mekkafood” entwendet worden. Der in dem Fall ermittelnden Polizei meldete er dies erstmals am 19.10.2000 telefonisch.

Die Staatsanwaltschaft K. leitete nachfolgend ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen K. wegen des Verdachtes der schweren Brandstiftung ein (Aktenzeichen: … JS …), in dessen Verlauf u.a. eine umfangreiche Zeugenvernehmung stattfand und eine Durchsuchung der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes vorgenommen wurde, bei welcher Geschäftsunterlagen bezüglich des Lebensmittelgeschäftes sichergestellt wurden. Das Verfahren wurde jedoch am 15.2.2001 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen die Klägerin, die sich zur Tatzeit urlaubsbedingt in der Türkei aufhielt und die erst am 16.10.2000 nachmittags zurückkehrte, wurde nicht ermittelt.

Am 13.11.2000 zahlte die Beklagte an die Klägerin unter Vorbehalt 20.000 DM. Nach Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten verweigerte sie am 31.5.2001 die weitere Regulierung des Schadens und forderte stattdessen unter Fristsetzung zum 25.6.2001 den gezahlten Betrag wegen des Verdachts der Eigenbrandstiftung zurück. Die Klägerin forderte ihrerseits die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3.8.2001 zur Zahlung des Restbetrages unter Fristsetzung zum 15.8.2001 auf. Die Klägerin beziffert ihren Gesamtschaden auf 13.494,84 DM für die infolge des Brandes unbrauchbar gewordene Ware, 42.313,24 DM für die zerstörten Einrichtungsgegenstände, 9.380 DM (469 Arbeitsstunden bei einem Stundenlohn von 20 DM) für die Reinigung der durch den Brand erheblich verschmutzten Geschäftsräume durch die Klägerin und ihre Hilfskräfte sowie 949 DM für die entwendeten Waren, insgesamt mithin 66.137,08 DM. Dabei setzt sie bezüglich der Ware und der Einrichtungsgegenstände den Neuwert an.

Die Klägerin hat die Eigenbrandstiftung bestritten und unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 20.000 DM beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.137,08 DM (213.589,51 Euro) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 10.225,83 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2001 zu zahlen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehe. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Zeuge K. als Repräsentant der Klägerin den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Als Indizien hierfür trägt die Beklagte zunächst die unstreitigen Tatsachen vor, dass eine vorsätzliche Brandstiftung vorliege, der Zeuge K. als Letzter gegen 19.00 Uhr am Brandort geseh...

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