Verfahrensgang

AG Altenkirchen (Aktenzeichen 4 F 2/21)

 

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Antragstellers wird diesem zur Vertretung in dem vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt ...[B] beigeordnet. Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die als Gegenvorstellung gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 05.02.2021 aufzufassende Eingabe des Antragstellers vom 18.02.2021 ist zwar zulässig, bleibt in der Sache selbst aber bis auf die von dem Antragsteller begehrte Beiordnung des von ihm nunmehr benannten Rechtsanwalts ohne Erfolg.

Ausweislich der notariellen Urkunde des Notars ...[A] vom 02.11.2016, Urkundenrollnummer: .../2016, hat sich der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestbedarfs abzüglich des hälftigen Kindergeldes für den am 14.08.2014 geborenen Antragsgegner verpflichtet. Der von ihm eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von 115% des jeweiligen Mindestunterhalts entsprechen die in dem Senatsbeschluss errechneten Beträge.

Da demgegenüber in der notariellen Urkunde jedweder Bezug auf die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Einkommensgruppen fehlt, bleibt es auch in Ansehung der von dem Antragsteller erwähnten Änderung der dortigen Einkommensgruppen im Jahr 2018 bei der von ihm in der notariellen Urkunde eingegangenen Verpflichtung. Eine berichtigende Auslegung der Urkunde dahingehend, dass nunmehr lediglich Unterhalt entsprechend der dritten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bzw. in Höhe von 110% geschuldet ist, ist nicht möglich.

Soweit die Unterhaltsvorschusskasse mittlerweile für den Antragsteller bei der Zahlung des Kindesunterhaltes in Vorleistung getreten ist, rechtfertigt dies nicht die (teilweise) Einstellung der Zwangsvollstreckung. Vorbehaltlich eines erfolgreichen Abänderungsverfahrens kann der titulierte laufende Unterhalt weiterhin uneingeschränkt vollstreckt werden. Lediglich für die Vergangenheit wäre der Antragsgegner verpflichtet, die erhaltenen Unterhaltsvorschussleistungen bei der Rückstandsberechnung zu berücksichtigen bzw. die vereinnahmten Beträge insoweit an die Unterhaltsvorschusskasse auszukehren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14946426

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