Leitsatz (amtlich)

Die Veräußerung von Grundstücken durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der minderjährige Personen beteiligt sind und deren Zweck nicht auf eine Erwerbstätigkeit sondern auf rein verwaltende Tätigkeiten gerichtet ist, bedarf einer familiengerichtlichen Genehmigung gem. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB (Abgrenzung zur geänderten Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, MDR 2001, 459 = BGHReport 2001, 237 = AG 2001, 307 = NJW 2001, 1056). Dies gilt auch dann, wenn der Beitritt der Minderjährigen zu der Gesellschaft bereits vormundschaftlich (seit Juli 1998: familiengerichtlich) genehmigt worden war.

 

Verfahrensgang

AG Trier (Aktenzeichen 10 F 256/02)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG – FamG – Trier vom 6.6.2002 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die minderjährigen Antragsteller zu 1) bis 4) sind Mitglieder der Familiengesellschaft R. GdbR (im folgenden: Gesellschaft). Diese Gesellschaft war 1976 von den Großeltern G. und K.R. der Antragsteller gegründet worden, um Teile ihres Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder und Kindeskinder zu übertragen. In einer dem Gesellschaftsvertrag vorangestellten Präambel äußerten die Gründer den Wunsch, das übertragene Vermögen solle möglichst zusammen bleiben und in angemessener Weise vermehrt werden.

§ 2 des Gesellschaftsvertrages in der (geänderten) Fassung vom 21.4.1997 lautet auszugsweise:

„Zweck der Gesellschaft ist es, das ihr gehörende Vermögen im Interesse ihrer Mitglieder zu verwalten und die Nutzungen daraus zu ziehen. Hierzu gehört auch die Anlage von Liquiditätsüberschüssen in geeigneten Neuobjekten …

Die Gesellschaft muss sich … auf eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit beschränken; eine gewerbliche Betätigung ist ihr untersagt. Gegenüber der Fruchtziehung soll daher die Umschichtung von Vermögenswerten nur im konkreten Einzelfall und ausnahmsweise stattfinden.”

Nach § 3 Abs. 3 des Vertrages ist die Haftung aller Gesellschafter auf ihr Gesellschaftsvermögen beschränkt, weshalb die Geschäftsführungsbevollmächtigten verpflichtet sind, diese Haftungsbegrenzung bei Vertragsabschlüssen zu vereinbaren.

In § 7 erteilen die Gesellschafter Herrn G.R. zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschafter eine unwiderrufliche Vollmacht auf Lebenszeit (Geschäftsführungs-Bevollmächtigter). Weiter heißt es in Abs. 5:

„Die Geschäftsführungs-Bevollmächtigen … vertreten die Gesellschafter Dritten gegenüber uneingeschränkt, jedoch mit der Maßgabe, dass die Haftung der Gesellschafter auf ihr Gesellschaftsvermögen beschränkt bleibt (§ 3 Abs. 3).”

Der Beitritt der Antragsteller zu 1) bis 4) zu der Gesellschaft und die in dem vorzitierten Gesellschaftsvertrag für diese abgegebenen Erklärungen wurden jeweils vormundschaftlich genehmigt.

Mit notariellem Vertrag vom 26.4.2002 (UR-Nr. … Notar Dr. W.) verkaufte die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführungsbevollmächtigten G.R., mehrere Grundstücke aus dem Gesellschaftsvermögen zu einem Kaufpreis von 2.000.000 Euro und erklärte die Auflassung auf den Käufer. Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller zur Vorlage beim Grundbuchamt eine Bestätigung, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit keiner familiengerichtlicher Genehmigung bedarf.

Das FamG hat dieses Begehren durch Beschluss vom 6.6.2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gesellschaft keine Erwerbsgesellschaft sei und daher nicht der Kontrolle des § 1822 Nr. 3 BGB unterliege, weshalb der Kaufvertrag der Genehmigungspflicht gem. §§ 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedürfe.

Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die erforderliche gerichtliche Kontrolle der Handlungen des Geschäftsführungsbevollmächtigten sei bereits bei der vormundschaftlichen Genehmigung des Beitritts zur Gesellschaft und der hierbei erteilten Geschäftsführungsvollmacht erfolgt. Außerdem verkenne das FamG die gesetzlichen Neuerungen der Minderjährigenhaftungsbeschränkung in §§ 1629a Abs. 1 S. 1, 723 Abs. 3 (gemeint wohl: § 723 Abs. 1 S. 3 bis 5 BGB) und die geänderte Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen.

Hinsichtlich des Sachstandes im Übrigen wird auf den gesamten Inhalt der Akten und der Beiakten 13 VIII 328/93, 13 VIII 21/94 und 13 VIII 365/96 Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das begehrte Negativattest kann nicht erteilt werden, weil die Veräußerung des Grundbesitzes dem Genehmigungserfordernis der §§ 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB unterliegt. Hiernach bedürfen Verfügungen minderjähriger Kinder über ein ihnen gehörendes Grundstück und die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfü...

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