Leitsatz (amtlich)

Besteht zwischen den Eltern keine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsbasis und konnte eine solche auch trotz unterschiedlicher Versuche in der Vergangenheit mittels professioneller Hilfe Dritter nicht hergestellt werden, scheidet nicht nur die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells aus. Vielmehr kommt auch kein in einer Weise stark erweiterter Umgang in Betracht, der einen regelmäßigen Austausch und eine regelmäßige Abstimmung der Kindeseltern über die Kinder betreffende Alltagsfragen und -belange erfordern.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Koblenz

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 21.11.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstrebt der Kindesvater und Beschwerdeführer häufigere und längere Umgangskontakte mit seinen beiden ehelichen Söhnen D. und E. Diese sind 14 und 11 Jahre alt und haben seit der im Jahr 2011 erfolgten Trennung ihrer Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter. Beide Eltern wohnen im gleichen Ort knapp einen Kilometer voneinander entfernt. Die Familie ist dem Jugendamt seit der Trennung als problematisch und mit einem erheblichen Konfliktpotential zwischen den Kindeseltern bekannt. Der Kindesvater ist wiederverheiratet und erwartet aus dieser Beziehung ein weiteres Kind.

Der Kindesvater hatte nach der Trennung regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern. Zuletzt waren beide Söhne jenseits der Ferien und Feiertage an jedem Wochenende, im Wechsel mit einer und mit zwei Übernachtungen, bei ihm sowie von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen.

Mit der Begründung, die Kinder hegten seit langem den Wunsch, gleich viel Zeit mit Vater und Mutter zu verbringen, hat sich der Kindesvater Mitte 2017 an das Familiengericht gewandt, den Umgang dementsprechend zu regeln. Vorliegend sprächen die äußeren Rahmenbedingungen für die Anordnung eines Wechselmodells. Allein dessen Ablehnung durch die Kindesmutter genüge nicht.

Die Antragsgegnerin und der den Kindern durch das Familiengericht bestellte Verfahrensbeistand haben die Voraussetzungen für ein Wechselmodell hier nicht als gegeben angesehen. Die Kindesmutter lehnt jedwede Erweiterung des Umgangs ab. Das Jugendamt hat nach vielen Jahren des Streits zwischen den Eltern keinerlei Kompromissbereitschaft erkennen können und daher für eine möglichst einfache, klare und strukturierte Umgangsregelung plädiert.

Das Familiengericht hat daraufhin nach Anhörung der Kinder sowie der übrigen Beteiligten den Umgang des Kindesvaters wie folgt geregelt:

a) wöchentlich von Mittwoch nach der Schule bis zum darauffolgenden Donnerstag bis zur Schule;

b) in den geraden Kalenderwochen von Freitag nach der Schule bis zum darauffolgenden Montag bis zur Schule;

c) in den Schulferien jährlich wechselnd in der ersten oder der zweiten Hälfte, im Jahr 2017 beginnend mit der zweiten Hälfte;

d) an Weihnachten, Ostern und Pfingsten jährlich wechselnd am ersten bzw. zweiten Feiertag, im Jahre 2017 beginnend mit dem ersten Feiertag.

Des Weiteren hat es eine Regelung für Kollisionsfälle zwischen den vorstehenden Umgängen getroffen, den Eltern bestimmte Verhaltensweisen untersagt sowie diesen aufgegeben, an einer näher bezeichneten Elternberatung teilzunehmen.

Hiergegen wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, mit welcher er die vorstehende Umgangsregelung zu a) und b) wie folgt erweitert haben möchte:

a) in den ungeraden Kalenderwochen Mittwoch nach der Schule bis zum darauffolgenden Donnerstag bis zur Schule;

b) in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch nach der Schule bis zum darauffolgenden Montag bis zur Schule

und zusätzlich folgende Ergänzung begehrt:

e) Heiligabend alternierend, beginnend im Jahr 2017 bei der Kindesmutter;

f) Die Geburtstage der Kinder ebenfalls alternierend, beginnend im Jahr 2018 bei dem Kindesvater.

Der Kindesvater vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, dass die Entscheidung des Familiengerichts nicht dem Kindeswohl entspreche. Die Kindesanhörung habe eindeutig ergeben, dass die Jungs sich eine zwischen den Eltern gerechte Lösung wünschen, keinesfalls jedoch eine ganze Woche bei einem Elternteil verbringen wollen. Letzteres sei hingegen in dem Beschluss angeordnet worden. Die Kinder hätten ihren Willen sehr eindeutig geäußert. Gründe, dagegen zu entscheiden, bestünden nicht. Demgegenüber werde der Umgang des Kindesvaters jetzt sogar reduziert. Die angefochtene Entscheidung gehe so in keiner Weise auf die Belange der Kinder ein und zeige nicht auf, warum gerade die getroffene Entscheidung dem Kindeswohl entspreche. Er, der Kindesvater, habe aufgrund der strickten Verweigerungshaltung der Kindesmutter schon viele Einschränkungen hingenommen. Richtig sei, dass in den letzten Jahren eine "dicke Jugendamtsakte" entstanden sei; dies werde nun anscheinend dem Kindesvater angelastet. Es könne jedoch ...

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