Normenkette

ZPO § 91a

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 28. November 2018 ... wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die klagende Versicherungskammer nimmt die Beklagte im Wege des (Innen-) Regresses auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 107.000,- Euro zuzüglich Nebenforderungen in Anspruch.

Eine durch die Klägerin versicherte kommunale Gebietskörperschaft hatte bei der Beklagten als bei der Streithelferin angestellter Rechtsmedizinerin ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches die Grundlage für die vorübergehende Herausnahme von Kindern aus einer Familie bildete und welches die Beklagte nach klägerischem Vortrag in grob fahrlässiger Weise fehlerhaft erstattet haben soll. Vor diesem Hintergrund hatte die Klägerin an die nach ihrem Vortrag hierdurch geschädigten Familienmitglieder im Vergleichswege eine Zahlung in Höhe der Klagesumme geleistet, nachdem eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten durch die mutmaßlich Geschädigten letztlich deshalb gescheitert war, weil nach Auffassung des im damaligen Verfahren zur Entscheidung berufenen 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz ein Fall der Amtshaftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin vorlag, für die die Beklagte in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes als Gutachterin tätig geworden sei.

Im hier vorliegenden (Regress-) Verfahren teilte die Kammer mit Beschluss vom 21.06.2017 (GA 167) den Parteien ihre vorläufige rechtliche Einschätzung mit und erteilte Hinweise hinsichtlich noch zu erbringenden Vortrags der Klägerseite.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.07.2017 (GA 177) forderte die Beklagtenseite eine der an der Beschlussfassung beteiligten Richterinnen "aus gegebenem Anlass" zur Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme auf.

Nach Hinweis der Kammer, dass ohne begründeten Anlass keine dienstliche Stellungnahme abgegeben werde, begründete die Beklagte ihr Begehren mit Schriftsatz vom 03.08.2017 (GA 183) weitergehend.

Unter dem 07.08.2017 gab die betreffende Richterin eine dienstliche Stellungnahme ab (GA 186).

Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 (GA 206) lehnte die Beklagte die Richterin sodann wegen Besorgnis der Befangenheit unter weitergehender Begründung ab.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.08.2017 (GA 261) erklärte die Streithelferin, dass aus ihrer Sicht die Befangenheitsrüge begründet sei.

Die Klägerin ist dem Befangenheitsgesuch entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 08.09.2017 (GA 264) die Zurückweisung des Ablehnungsantrags beantragt.

Mit Beschluss vom 18.09.2017 (GA 266) hat die Kammer - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin - das Ablehnungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen.

Diesen Beschluss hat die Beklagte form- und fristgerecht mit ihrer (sofortigen) Beschwerde vom 28.09.2017 (GA 273) angegriffen mit dem Ziel, dem Ablehnungsantrag stattzugeben.

Durch Verfügung der Vorsitzenden vom 05.10.2017 (GA 280) hat die Kammer mitgeteilt, dass die abgelehnte Richterin in Folge eines anstehenden Dezernatswechsels künftig nicht mehr Mitglied der 4. Zivilkammer sein werde und angefragt, ob im Hinblick darauf die sofortige Beschwerde aufrechterhalten werde.

Nach weiterer Nachfrage durch die Vorsitzende hat die Beklagtenseite die sofortige Beschwerde sodann mit Schriftsatz vom 03.11.2017 (GA 284) für erledigt erklärt. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom selben Tag (GA 287) die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Schriftsatz vom 05.06.2018 (GA 312) hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie die sofortige Beschwerde für erledigt erklärt habe und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die Erledigungserklärung und die damit verbundenen Kosten nachgesucht. Die Streithelferin hat mit Schriftsatz vom 18.06.2018 (GA 321) mitgeteilt, bezüglich der Kostenentscheidung keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 03.07.2018 (GA 328) die Auffassung vertreten, für eine rechtsmittelfähige Kostenentscheidung bestehe kein Bedürfnis, vorsorglich jedoch beantragt, die Kosten der Beschwerde der Beklagten aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 28.11.2018 (GA 352) hat die Kammer die Kosten der Beschwerde gegen den Kammerbeschluss vom 18.09.2018 unter entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt, da nach summarischer Prüfung der dort zu Grunde liegenden Beschwerde der Beklagten keine Erfolgsaussichten beizumessen seien.

Diesen Beschluss greift die Beklagte mit der hier gegenständlichen, form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 19.02.2019 (GA 378) an und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Kosten der Beschwerde der Klägerin aufzuerlegen sowie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen.

Die Beklagtenseite beantragt, die sofortige Beschwerde kostenpf...

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