Entscheidungsstichwort (Thema)

Tierärztlicher Behandlungsfehler - Haftung - Beweislast

 

Normenkette

BGB § 280; ZPO §§ 286-287

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 18.12.2007; Aktenzeichen 2 O 511/03)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27.10.2008.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlicher Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen und der Widerklage zutreffend stattgegeben. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

 

Gründe

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die aus der Humanmedizin entwickelten Grundsätze zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern entgegen der Auffassung des LG auch im Rahmen der Tiermedizin anwendbar seien und es hier deshalb bei groben Behandlungsfehlern sehr wohl eine Beweislastumkehr gebe. Vorliegend seien der Beklagten zwei grobe Behandlungsfehler zur Last zu legen, nämlich zum einen die fehlerhafte Anwendung des Medikaments Oxytocin, sodann auch eine nicht mehr dem tierärztlichen Standard entsprechende Verabreichung der Narkosemittel Xylacin und Ketamin. Da die Katze A. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesen Fehlern verstorben sei, könne eine Verantwortlichkeit der Beklagten für dieses Schadensereignis sowie auch für das nachfolgende Schadensereignis durch Versterben der Welpen nicht mit dem Hinweis "abgetan" werden, die eigentliche Todesursache sei nicht mehr feststellbar. Eines Kausalitätsnachweises im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit - was der Gutachter zugrunde gelegt habe - bedürfe es im (Tier-)Arzthaftungsrecht nicht. Eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten sei auch deshalb geboten, weil diese ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation verletzt habe. Auch die Grundsätze der Rechtsprechung zur Bewertung fehlender oder unvollständiger (tier-)ärztlicher Behandlungsdokumentation habe das LG nicht berücksichtigt.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu, da nicht festgestellt werden kann, dass ein Behandlungsfehler der Beklagten für das Verenden der Katze A. sowie ihrer fünf Welpen ursächlich war. Auch bezüglich des überlebenden Welpen Karim kann nicht festgestellt werden, dass dessen Viruserkrankung auf einen Fehler der Beklagten zurückzuführen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das LG aus dem Umstand, dass der Sachverständige zum Teil auch als grob qualifizierte Behandlungsfehler der Beklagten festgestellt hat, keine unzutreffenden rechtlichen Konsequenzen gezogen.

Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Humanmedizin kommen dann, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, für den Patienten Beweiserleichterungen für den Kausalitätsnachweis bis zur Beweislastumkehr in Betracht. Dabei gilt es zu prüfen, ob bei der jeweiligen Sachlage das Gericht dem Patienten die regelmäßige Beweislastverteilung zumuten darf oder nicht (Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 110 Rz. 3).

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Beweiserleichterungen bei groben Behandlungsfehlern im Rahmen der Humanmedizin überhaupt und in welchem Umfang auch im Rahmen der Tiermedizin anwendbar sind. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist Besonderheiten auf, die es nicht rechtfertigen, die grundsätzlich der Klägerin obliegende Beweislast für die Ursächlichkeit etwaiger Fehler der Beklagten für das Verenden der Katze A. und ihrer Welpen im Wege der Beweislastumkehr der Beklagten aufzuerlegen.

Die Klägerin, die dies allein in der Hand hatte, hat das Tier nicht sezieren lassen, so dass objektive Feststellungen über die Ursache des Verendens nicht getroffen werden konnten. Damit hat sie nicht nur sich selbst den Beweis, dass ein Fehler der Beklagten hierfür ursächlich war, unmöglich gemacht, sondern auch eine umgekehrte Beweisführung durch die Beklagte. Das Risiko, dass die genaue Ursache für das Verenden der Katze und ihrer Welpen nicht mehr festgestellt werden kann, hat die Klägerin zu tragen, da sie willentlich die Ursache dafür gesetzt hat, dass eine Aufklärung nicht mehr möglich ist. Weiterhin hatte die Klägerin sich nach den Aussagen der bei der Bekla...

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