rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO. Fehlender Hinweis auf Gebührenpflicht bei PKH-Versagung. nichtgebührenrechtlicher Einwand

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anwalt muß die mittellose Partei vorab auf ihre Gebührenpflicht für den Fall der PKH-Versagung hinweisen, andernfalls kann die mittellose Partei dem Anwalt in einem späteren vereinfachten Festsetzungsverfahren nach § 19 V BRAGO ihren möglichen Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt als nichtgebührenrechtlichen Einwand entgegenhalten.

 

Normenkette

BRAGO § 19 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 03.04.1997; Aktenzeichen 5 O 112/94)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteiler gegen den ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Koblenz vom 3. April 1997 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat dem Verlangen der Antragsteller, zu ihren Gunsten eine Vergütung für die Vertretung im zweitinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Verfahren festzusetzen, zu Recht nicht stattgegeben.

Die Antragsgegner haben dem Festsetzungsgesuch entgegengehalten, sie hätten den Antragstellern bereits vor der Mandatserteilung erklärt, daß sie mittellos seien und Prozeßkostenhilfe benötigten. Darin liegt grundsätzlich ein nicht gebührenrechtlicher Einwand im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO, der die Festsetzung hindert. Das gilt jedenfalls deshalb, weil weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, daß die Antragsteller die Antragsgegner über deren – von einer Prozeßkostenhilfe-Bewilligung unabhängige – Gebührenpflicht nach § 51 BRAGO belehrt hätten (Senat JurBüro 1986, 1668; Senatsbeschlüsse 14 W 271/93 vom 18. Mai 1993 und 14 W 2/94 vom 5. Januar 1994). Damit steht nämlich der Vorwurf im Raum, die Antragsteller hätten sich auf der Grundlage der anwaltlichen Standesrichtlinien (zu deren eingeschränkter Bindungskraft vgl. BVerfG NJW 1988, 191 ff.) oder des § 43 BRAGO oder nach dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) schadensersatzpflichtig gemacht, so daß die Antragsgegner ihrer Inanspruchnahme letztlich mit einem Arglisteinwand begegnen könnten.

Ob dieser Vorwurf zu greifen vermag, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden. Denn damit wäre der Rechtspfleger als Festsetzungsorgan überfordert. Das Festsetzungsverfahren ist seiner Natur nach auf die Prüfung der gebührenrechtlichen Seite des anwaltlichen Vergütungsanspruchs beschränkt. Weitergehende Prüfungen tatsächlicher oder rechtlicher Art sind grundsätzlich nicht vorgesehen. § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO ist daher bereits dann erfüllt, wenn dem Festsetzungsgesuch Einwendungen oder Einreden entgegengehalten werden, die außerhalb des Gebührenrechts angesiedelt sind und die nicht „handgreiflich unrichtig” oder „ersichtlich aus der Luft gegriffen” sind. Einer näheren Substantiierung oder einer Schlüssigkeit bedarf es nicht (OLG Köln AnwBl. 1980, 155, 156; van Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 12. Aufl., § 19 Rdnr. 34).

Eine Kostenentscheidung unterbleibt (Senat JurBüro 1986, 569).

 

Unterschriften

Bischof, Dr. Menzel, Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 537626

NJW-RR 1998, 864

JurBüro 1998, 307

AnwBl 1998, 543

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