Normenkette

BGB § 1408 Abs. 2; VAHRG § 10a

 

Verfahrensgang

AG Bad Sobernheim (Aktenzeichen 2 F 102/00.VA)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Bad Sobernheim vom 10.8.2001 wird im Hauptantrag zurückgewiesen.

Auf den Hilfsantrag der Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG – FamG – Bad Sobernheim vom 10.8.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Oberfinanzdirektion Koblenz – Aktenzeichen: … – werden auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – … – Rentenanwartschaften von monatlich 30,23 EUR, bezogen auf den 31.3.2000, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des AG.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 17/20 dem Antragsgegner und zu 3/20 der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.603,36 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist im Hauptantrag unbegründet, während der Versorgungsausgleich auf den Hilfsantrag neu zu berechnen ist.

I. Zutreffend geht das FamG davon aus, dass die Parteien die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag vom 9.7.1984 nicht ausgeschlossen haben. Gemäß § 1408 Abs. 2 BGB kann der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Hieran fehlt es vorliegend. Der Ehevertrag enthält in Ziff. 1. ausschließlich güterrechtliche Regelungen. Hierdurch wird der Versorgungsausgleich nicht berührt (vgl. BGH v. 24.5.1989 – IVb ZB 173/87, FamRZ 1989, 1062; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI 288; Erman/Heckelmann, BGB, 10. Aufl., § 1408 Rz. 9). Dieser ist nämlich nicht dem ehelichen Güterrecht zugeordnet. sondern eine vom Güterrecht unabhängige selbstständige Scheidungsfolge (vgl. Soergel/Gaul, BGB, 12. Aufl., § 1408 Rz. 26 m.w.N.). Dass die Ehegatten die vertragliche Regelung nachträglich dahin gehend verstanden haben, dass hierdurch auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sei, ändert hieran nichts, weil es insoweit an der nach dem Gesetz erforderlichen ausdrücklichen Vereinbarung fehlt. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin, wie im Termin vom 25.8.2000 angegeben, bereits bei Vertragsschluss dieses Verständnis gehabt haben sollte. Eine solch einseitige Vorstellung vermag die erforderliche ausdrückliche Regelung nicht zu ersetzen.

II. Zurecht rügt die Antragstellerin jedoch, dass das FamG die Anwartschaften des Antragsgegners bei der Bayrischen Apothekerversorgung fehlerhaft umgerechnet hat. Bei diesem Versorgungswerk handelt es sich um eine berufsständische Alterssicherung, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, weshalb ihr Ehezeitanteil gem. § 1587a Abs. 3 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen ist. Hierzu sind zunächst die Werte der Tabelle 1 der BarwertVO heranzuziehen, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Da die Versorgung aber nur im Anwartschaftsteil statisch (vgl. hierzu BGH v. 23.9.1987 – IVb ZB 18/85, MDR 1988, 130 = NJW-RR 1988, 69), im Leistungsteil hingegen volldynamisch ist, sind die Umrechnungswerte der Tabelle 1 gem. § 2 Abs. 2 der BarwertVO um den Faktor 1,6 zu erhöhen. Obwohl die Barwertermittlung nach dieser Verordnung nicht mehr den aktuellen biometrischen Gegebenheiten entspricht, ist diese zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit derzeit bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiter anzuwenden; eine sich hieraus eventuell ergebende Unterbewertung von Anrechten kann nach In-Kraft-Treten der Neuregelung über ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG aufgefangen werden (vgl. BGH v. 5.9.2001 – XII ZB 121/99, MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914 = FamRZ 2001, 1695 ff.).

Eine Versorgung ist dann im Leistungsteil volldynamisch, wenn die Wertsteigerung der Versorgung um durchschnittlich nicht mehr als etwa 1 % hinter den Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurückbleibt (BGH v. 25.3.1992 – XII ZB 88/89, MDR 1992, 971 = FamRZ 1992, 1051 [1054]). Maßgebend ist insoweit eine langfristige Vergleichbarkeit, die auch in Zukunft zu erwarten ist (BGH v. 23.9.1987 – IVb ZB 18/85, MDR 1988, 130 = NJW-RR 1988, 69). Dies hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung hinsichtlich der Bayrischen Apothekerversorgung für die Jahre 1975 bis 1983 bejaht. Hieran hat sich, wie die Auskunft vom 31.5.2000 (Bl. 8 ff. d.A.) zeigt, auch seither nichts geändert. Nach dieser Auskunft haben sich die Versorgungsleistungen der Bayrischen Apothekerversorgung in den Jahren 1990 bis 1999 im Durchschnitt jährlich um 2,80 % linear erhöht (zu diesem Vergleichsmaßstab siehe BGH v. 25.3.1992 – XII...

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