Normenkette

ZPO §§ 103-104, 138 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 320/97)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der ablehnende Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 6.12.2002 aufgehoben.

Entsprechend dem Rückfestsetzungsantrag des Beklagten vom 29.4.2002 werden die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.040,92 Euro (= 11.815,02 DM) festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 6.040,92 Euro.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Der Beklagte hat mehrfach unwidersprochen vorgetragen, er habe die mit dem Beschluss vom 16.4.1998 gegen ihn festgesetzten Kosten einschl. Zinsen, und zwar insgesamt 11.815,02 DM, an die Klägerin gezahlt. Begleitend dazu sind die Kopien eines Überweisungsträgers und eines Kontoauszugs vorgelegt worden.

Im Hinblick darauf ist die Rückfestsetzung des entrichteten Betrags möglich, nachdem der Beschluss vom 16.4.1998 durch die Erledigungserklärungen der Parteien und die gerichtliche Entscheidung vom 28.3.2002 seine Grundlage verloren hat. Die behauptete Zahlung ist unstreitig; das genügt für eine Rückfestsetzung (OLG Koblenz JurBüro 1979, 1896; JurBüro, 1985, 1883). Eines ausdrücklichen Zugeständnisses durch die Klägerin bedarf es, entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin, insoweit nicht (OLG Koblenz v. 14.5.1996 – 14 W 296/96; v. 5.1.1999 – 14 W 864/98).

Über eine Verzinsung des Rückfestsetzungsbetrags ist nicht zu befinden, da es dazu (bisher) an einem Antrag (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) des Beklagten fehlt. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Dr. Menzel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107900

NJW-RR 2003, 720

JurBüro 2003, 199

OLGR-KSZ 2003, 334

www.judicialis.de 2003

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