Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit der abgelehnten Protokollberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zielt die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung auf die inhaltliche Änderung oder Ergänzung der protokollierten Zeugenaussage, ist das Rechtsmittel unzulässig, wenn für das Beschwerdegericht keinerlei Erkenntnismöglichkeiten bestehen, was der Zeuge tatsächlich erklärt hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 164, 567

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 12.07.2005; Aktenzeichen 5 O 194/04)

 

Tenor

In Sachen wegen Protokollberichtigung wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Trier vom 12.7.2005 als unzulässig verworfen, soweit dem Protokollberichtigungsantrag nicht stattgegeben worden ist.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 600 EUR) zu tragen.

 

Gründe

Nach ganz herrschender Meinung ist eine sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die inhaltliche Berichtigung des erstinstanzlichen Protokolls begehrt, unstatthaft (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 164 Rz. 15, m.w.N.).

Eine sofortige Beschwerde ist nur statthaft, wenn eine beantragte Protokollberichtigung aus formellen Gründen als unzulässig abgewiesen wird (vgl. Nachweise bei Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 164 Rz. 17, Fn. 33), denn eine solche Beschwerde zielt nicht auf den Inhalt des Protokolls (vgl. im Einzelnen auch OLG Sachsen-Anhalt JMB/2004, 133/134 - juris).

Die Protokollberichtigungsanträge im Schriftsatz vom 28.7.2005 (S. 30-32) zielen betreffend die Aussage des Zeugen K. auf eine inhaltliche Änderung ab, indem dessen Aussage unvollständig (IV 3 u. 4) protokolliert worden sein soll. Das LG hat sich auch inhaltlich damit befasst und die Anträge nicht schlechthin als unzulässig zurückgewiesen.

Die Abfassung der Sitzungsniederschrift ist als unvertretbare Verfahrenshandlung Sache des Instanzrichters. Das Beschwerdegericht kann nicht wissen, ob und und inwieweit das Protokoll möglicherweise unrichtig ist (OLG Sachsen-Anhalt JMB/2004, 133/134 - juris).

Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 29.10.2001 verweist (OLG Düsseldorf v. 29.10.2001 - 9 W 85/01, MDR 2002, 230 = OLGReport Düsseldorf 2002, 37 = VersR 2002, 254 mit Anm. Rotter), ging es dort um die Frage der Protokollierungsbedürftigkeit einer Zeugenanhörung. Das ist zu unterscheiden von der Frage, ob die Aussage eines Zeugen im Protokoll richtig wiedergegeben ist.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde wegen prozessualer Überholung (Rechtskraft des Urteils) nicht mehr bestehen dürfte (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567 Rz. 12, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1461746

OLGR-West 2006, 175

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