Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 12 O 199/18)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24. Mai 2019 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. April 2019, der das Landgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2019 nicht abgeholfen hat, wird der Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. April 2019, in dem dem Kläger und Beschwerdeführer die Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts ... nach dessen Ausscheiden aus dem Rechtsstreit auferlegt worden ist, aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das ...[B] zu tragen.

3. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 2.261,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagtenseite als Adoptivsohn des am 19. Dezember 2012 verstorbenen Erblassers auf Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Anspruch. Alle namentlich bekannten Erben einschließlich des Klägers haben die Erbschaft ausgeschlagen, sodass das Amtsgericht Cochem zunächst Herrn Rechtsanwalt ... als Nachlasspfleger bestellte.

Die Klageschrift des Klägers richtete sich ausweislich des dortigen Rubrums im Wortlaut gegen Herrn Rechtsanwalt ... als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers. Der Klageantrag richtete sich im Wortlaut auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 20.197,09 EUR nebst Zinsen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Cochem vom 20. Dezember 2018 wurde festgestellt, dass kein anderer Erbe als der Fiskus des Landes Rheinland-Pfalz vorhanden sei. Mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom 16. Januar 2019 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf diesen Beschluss mit, dass sich die Klage nunmehr nicht mehr gegen Rechtsanwalt ... als Nachlasspfleger für den unbekannten Erben, sondern gegen das ...[B] richte.

Das Landgericht behandelte diese Mitteilung als Klagerücknahme der Klage gegen Rechtsanwalt ... und erlegte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts ... nach § 269 ZPO auf.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der die Ansicht vertritt, dass er lediglich eine Rubrumsberichtigung angeregt, aber keine Klageänderung im Sinne des Parteiwechsels vorgenommen habe.

II. Die nach §§ 269 Abs. 5, 511 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 15. April 2019 hat Erfolg. Eine Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des im Rubrum als Beklagter zu 1) bezeichneten Rechtsanwalts nach § 269 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht veranlasst. Es liegt keine Klageänderung im Sinne eines Parteiwechsels vor, die mit einer Klagerücknahme gegen den als Beklagten zu 1) im Rubrum geführten Nachlasspfleger im Sinne des § 269 ZPO einherginge.

Die Zivilprozessordnung ist vom formellen Parteibegriff geprägt. Die Parteistellung hängt zunächst rein formal von den Angaben in der Klageschrift ab. Wer darin Rechtsschutz im eigenen Namen sucht, ist Kläger. Derjenige, der in Anspruch genommen wird, ist der Beklagte. Das ist unabhängig davon, wer nach der materiellen Rechtslage der wahre Rechtsträger, also die richtige Partei ist. Allerdings ist die Klageschrift bei Unklarheiten, auf deren Beseitigung das Gericht zunächst hinzuwirken hätte, gegebenenfalls entsprechend auszulegen. Maßgebend ist im Ergebnis, wer erkennbar, das heißt aus Sicht des Gerichts und der Gegenpartei, durch die Bezeichnung betroffen werden soll. Damit ist wiederum die Möglichkeit der Berücksichtigung der materiellen Rechtslage eröffnet, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in einer anwaltlichen Klageschrift derjenige in Anspruch genommen werden soll, gegen den nach den formellen und materiell-rechtlichen Erwägungen der Klageschrift der Anspruch auch besteht (vgl. dazu Zöller/Althammer, ZPO, 32. Auflage, 2018, Vor § 50 Rdz. 2 ff.).

Gemessen daran liegt nach Ansicht des Senats entgegen der sorgfältig begründeten Entscheidung des Landgerichts Koblenz im Ergebnis eine Klageänderung in Form des Parteiwechsels auf Beklagtenseite nicht vor.

Das Vorbringen der Klägerseite und das Vorbringen des Nachlasspflegers sind von fehlender Präzision geprägt und daher der ergänzenden Auslegung zugänglich. Das Landgericht hat selbst nicht in einem frühen Verfahrensstadium auf eine entsprechende Klarstellung der Parteibezeichnung hingewirkt.

Zwar ist dem Landgericht zuzugestehen, dass die zutreffende Parteibezeichnung auf Beklagtenseite korrekterweise auf die unbekannten Erben hätte lauten müssen, gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger. Entsprechend hätte auch der Klageantrag lauten müssen, dass die unbekannten Erben zur Zahlung an den Kläger zu verurteilen sind und nicht der Nachlasspfleger. Aus dem Vorbringen in der Klageschrift zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch ergibt sich aber ohne Zweifel, dass der Kläger tatsächlich von dem oder den zunächst unbekannten Erben und nicht von dem Nachlasspfleger als Person die Zahlung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche b...

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