Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichssperre bei ausländischen Anrechten

 

Normenkette

VersAusglG § 19 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Mayen (Beschluss vom 28.01.2011; Aktenzeichen 8 F 181/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Mayen vom 28.1.2011 in seiner Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert.

a. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz - Versicherungsnummer 56 ... S 528 - unterbleibt i.H.v. 1,4855 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.5.2010.

b. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden Württemberg - Versicherungsnummer 16 ... S 068 - unterbleibt.

c. Der Wertausgleich findet auch bezüglich der weitergehenden - 1,4855 Entgeltpunkte übersteigenden - Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer Anrechte bei den Rheinischen Versorgungskassen nicht statt. Ein Ausgleich dieser Anrechte durch einen Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) wird hiervon nicht berührt.

2. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten zwischen den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.250 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 22.11.2002 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 2.6.2010 zugestellten Scheidungsantrag durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde dahin durchgeführt, dass die für beide Beteiligte in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte intern geteilt wurden. Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin gegenüber den Rheinischen Versorgungskassen wurde der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten, da das Anrecht nicht ausgleichsreif, weil noch nicht unverfallbar, sei.

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der geltend gemacht wird, der Antragsgegner habe noch Anrechte in der Schweiz erworben, die zu berücksichtigen seien. Im Übrigen habe er während der Ehezeit als überwiegend Selbständiger keine Altersversorgung betrieben. Aus diesem Grund sei der Versorgungsausgleich insgesamt dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten. Zumindest aber habe ein entsprechender Ausspruch bezüglich der ausländischen Anrechte zu erfolgen.

II. Über das im April 2010 eingeleitete Verfahren ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 11 FGG-RG nach dem neuen, ab dem 1.9.2009 geltenden Recht zu entscheiden.

Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und begründet.

Das AG hat den Versorgungsausgleichbezüglich der Anrechte beider Beteiligter in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar rechnerisch grundsätzlich zutreffend durchgeführt. Es wurde aber die Vorschrift des § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht beachtet. Das Anrecht der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen wurde zu Recht als nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif behandelt. Das Anrecht ist ausweislich der Auskunft mangels Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten vom 5.7.2010 noch nicht unverfallbar.

Soweit der Vortrag der Antragstellerin auf einen - endgültigen - Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit abzielen sollte (§ 27 VersAusglG), liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Auch wenn während der Ehezeit überwiegend die Antragstellerin Anwartschaften erworben hat, weil der Antragsgegner selbständig war und keine Altersvorsorge betrieben hat, so macht das den Ausgleich nicht i.S.v. § 27 VersAusglG grob unbillig. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass diese Verfahrensweise nicht der gemeinsamen Lebensplanung entsprach, insbesondere auch nicht, dass die infolge der unterlassenen Altersvorsorge freien Mittel nicht in den Konsum der Familie überführt wurden.

Für die Anrechte, die für den Antragsgegner bei einem schweizerischen Versorgungsträger bestehen, gilt ebenfalls, dass sie nicht ausgleichsreif sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 VersAusg. G), also zu Recht vom AG nicht in den Ausgleich einbezogen wurden. Diese unterliegen jedoch dem Ausgleich nach der Scheidung gem. §§ 20 ff. VersAusglG.

Die Antragstellerin meint nun, im Hinblick auf die ausländischen Anrechte des Antragsgegners - er hat ab Januar 2008 in der Schweiz gearbeitet - sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig. Dies trifft (teilweise) zu.

Generell bewirkt das Bestehen ausländischer Anrechte keine Ausgleichssperre, es ist nur nach § 19 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen, ob es der Billigkeit entspricht, dass der Ehegatte mit den inländischen Anrechten der Hälfte dieser Anrechte verlustig geht und gleichzeitig auf den deutlich schwächeren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wird (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. Rz. 599). Eine Unbilligkeit wird allerdings immer dann gegeben sein, wenn sich die Höhe des ausländischen Anrechts nicht fes...

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