Normenkette

BB-BUZ § 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 und 2, § 7

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 8 O 319/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Koblenz vom 17.5.2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch.

Der Kläger ist gelernter Schlosser und hat diesen Beruf bis zum Eintritt seiner Berufsunfähigkeit auch ausgeübt. Nachdem der Kläger diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung anerkannt. Die Beklagte hat ab 1.10.1998 eine mindestens 50-prozentige bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Schlosser angenommen.

Im Jahre 1999 absolvierte der Kläger eine Umschulung zum Haustechniker. Seit dem 1.1.2000 ist er als Hausmeister in einer Grundschule im Angestelltenverhältnis für eine Verbandsgemeinde tätig. Daraufhin stellte die Beklagte ihre Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Schreiben vom 8.6.2000 ein.

Der Kläger ist der Auffassung, dass seine jetzige Tätigkeit als Hausmeister weder in beruflicher, finanzieller und sozialer Hinsicht dem Beruf des Schlossers entspreche. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

II. Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 6.2.2003 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auch hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

Das LG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger ab dem 1.8.2000 kein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente mehr zusteht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger seinen ursprünglichen Beruf als Schlosser nicht mehr ausüben kann, da er in diesem Beruf zu mehr als 50 % berufsunfähig ist. Die Beklagte hat demzufolge mit Schreiben vom 11.2.1999 die Berufsunfähigkeit des Klägers ab 1.10.1998 anerkannt.

Die Beklagte hat indes berechtigterweise gem. Schreiben vom 8.6.2000 ihre Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 31.7.2000 eingestellt (§ 7 BB-BUZ). Die Voraussetzungen für Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor, da der Kläger seit dem 1.1.2000 eine Tätigkeit als Hausmeister in einer Grundschule ausübt.

Vollständige bzw. teilweise, mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit i.S.v. § 2. Nr. 1 und 2 i.V.m. § 1 Nr. 1 der zum Vertragsgegenstand gemachten „Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ)” liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Will der Versicherer den Versicherungsnehmer auf eine seinem ursprünglichen Beruf vergleichbare Tätigkeit verweisen, gehört es grundsätzlich zur Vortragslast des Versicherers, den Vergleichsberuf, auf den er den Versicherten verweisen will, bezüglich der ihn prägenden Merkmale (wie z.B. Vorbildung, Arbeitsbedingungen, Arbeitsverhältnisse, Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten, körperliche Kräfte) näher zu konkretisieren (BGH, Urt. v. 23.6.1999 – IV ZR 211/98, VersR 1999, 1134 [1135]; Urt. v. 29.6.1994 – IV ZR 120/93, MDR 1995, 581 = VersR 1994, 1095; Urt. v. 28.9.1994 – IV ZR 226/93, NJW-RR 1995, 20). Der Versicherer muss, um mit der Verweisung Erfolg zu haben, einen oder mehrere Berufe benennen, die nach seiner Auffassung einem bedingungsgemäßen Vergleichsberuf entsprechen. Zeigt der Versicherer einen möglichen Vergleichsberuf konkret auf, dann (und erst dann) muss dargelegt werden, dass dieser Vergleichsberuf nicht für den Versicherten in Betracht kommt. Das hat der Anspruchserhebende ebenso zu beweisen wie die Unfähigkeit des Versicherten, seinen bisherigen Beruf weiter auszuüben. Übt der Versicherte indes bereits eine andere Tätigkeit aus, so muss er hingegen darlegen und beweisen, dass diese Tätigkeit keine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit ist (BGH VersR 1999, 1134 [1135]; Urt. v. 30.11.1994 – IV ZR 300/93, MDR 1995, 580 = VersR 1995, 159; OLG Koblenz, Urt. v. 14.6.1996 – 10 U 996/95, VersR 1997, 688; vgl. auch Urt. v. 29.9.2000 – 10 U 1541/99, OLGReport Koblenz, NVersZ 2001, 72, R + S 2001, 343 = VersR 2002, 877).

Da der Kläger seit dem 1.2.2000 eine Tätigkeit als Hausmeister in einer Grundschule ausübt, ist seine Sache darzulegen und zu beweisen, warum diese Tätigkeit nicht mit der eines Schlossers vergleichbar ist. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen...

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