Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 27.09.2016; Aktenzeichen 181 F 119/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 27.09.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Ablehnung ihrer Entpflichtung ist gem. § 78c Abs. 3 ZPO analog statthaft (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 127 Rn. 19) und auch im Übrigen zulässig, sie ist in der Sache jedoch unbegründet.

Das Familiengericht hat in dem Umstand, dass der Antragsteller nicht auf ihre Schreiben reagiert, zu Recht keinen wichtigen Grund für ihre Entpflichtung gesehen. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BRAO kann ein Rechtsanwalt, der einer Partei auf Grund des § 121 ZPO beigeordnet ist, die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Als wichtiger Grund ist u.a. die unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt anzusehen (Zöller-Vollkommer aaO § 78c Rn. 9). Es genügt hierfür nicht, dass eine Kontaktaufnahme zum Mandanten nicht möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2011 - II-8 WF 256/11, 8 WF 256/11 -, juris). Gekündigt wurde das Mandatsverhältnis durch den Mandanten jedenfalls nicht. Die ausbleibende Reaktion des Mandanten auf die Kontaktversuche des Rechtsanwalts reicht nicht aus, um eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses annehmen zu können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10877703

FamRZ 2017, 637

FuR 2017, 463

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