Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen einer Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ist die "mitversicherte" Ehefrau für die Geltendmachung von Ansprüchen aktivlegitimiert, wenn sie nicht als bloße Gefahrperson anzusehen ist. Dies richtet sich danach, ob der VN ausschließlich ein eigenes Interesse oder zumindest auch ein fremdes Interesse mitversichert hat. Durch die Einfügung des § 178a VVG ist die Fremdversicherung nicht abgeschafft worden. Bei Benennung des einkommenslosen Ehegatten und/oder minderjähriger Kinder des VN ist mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung davon auszugehen, dass diese nur Gefahrpersonen im Rahmen einer Eigenversicherung des VN sind. Wird dagegen die Versicherung auch auf die Person des erwerbstätigen Ehegatten genommen und scheidet daher ein eigener Vermögensvorteil des VN infolge Krankheit des Ehegatten aus, so ist von einer Versicherung im fremden Interesse auszugehen.

2. Für die Frage, ob eine Krankenanstalt als "gemischte Anstalt" i.S.v. § 4 Abs. 5 MB/KK 94 anzusehen ist, kommt es darauf an, ob nach dem objektiven Erscheinungsbild der Eindruck besteht, dass in der Klinik auch mit Kurbehandlungen gerechnet werden muss (OLG Koblenz, Beschl. v. 4.3.2004 und 29.4.2004 - 10 U 893/03, VersR 2004, 1126).

3. Ein Anspruch auf eine stationäre Heilbehandlung in einer sog. "gemischten Anstalt" kann nach § 4 Abs. 5 MB/KK 94 nur dann bestehen, wenn die Leistung vor Antritt des Aufenthalts schriftlich zugesagt worden ist. Über die Erteilung einer Leistungszusage hat der Versicherer nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.

 

Normenkette

MB/KK 94 § 4 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 27.10.2004; Aktenzeichen 16 O 580/02)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25.10.2004.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Heilbehandlung, die Zahlung von Krankenhaustagegeld sowie die Erstattung der Kosten für die Erstellung eines ärztlichen Befundberichtes. Für die Klägerin besteht bei der Beklagten eine Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, der u.a. die MB/KK 94 zu Grunde liegen. Versicherungsnehmer ist der Ehemann der Klägerin.

Die als Apothekerassistentin in einem Angestelltenverhältnis berufstätige Klägerin befand sich seit April 2002 wegen Wirbelsäulenbeschwerden in ständiger ambulanter orthopädischer Behandlung. Nachdem ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden war, stellte der behandelnde Arzt Dr. Sch. eine Überweisung für die Orthopädische Klinik L., Lahnstein, aus. Diese übersandte der Klägerin mit Schreiben v. 29.7.2002 eine Krankenhauseinweisung.

Mit Telefax v. 2.8.2002 bat der Ehemann der Klägerin unter Beifügung der vorgenannten Überweisung die Beklagte um Erteilung einer Leistungszusage für die Krankenhausbehandlung in der Klinik L. (Anlagen B 4 und B 5, GA 73/74). Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Telefax v. 6.8.2002 (Anlage B 6, GA 75) an den einweisenden Arzt Dr. Sch. mit der Bitte um Vorlage aktueller ärztlicher Aussagen zur Bewertung der Frage nach der Notwendigkeit einer stationären Behandlung.

Dieser antwortete am selben Tag und teilte mit, dass kein operationsbedürftiger Bandscheibenbefund vorliege, jedoch wegen therapieresistenter Beschwerden eine stationäre Krankenhausbehandlung mit der Möglichkeit täglicher Intensivbehandlungsmaßnahmen erforderlich sei (Anlage B 7, GA 76). Ebenfalls am 6.8.2002 wurde der Klägerin kurzfristig für den darauffolgenden Tag, den 7.8.2002, ein Bett in der Klinik L. zugewiesen, woraufhin sich die Klägerin dort in Behandlung begab. Mit Schreiben v. 8.8.2002 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 ihrer AVB die Erbringung tariflicher Leistungen ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben v. 8.8.2002 (Anlage B 8, GA 77) Bezug genommen.

Am 24.8.2002 wurde die Klägerin zum Versuch einer Wiedereingliederung vorläufig aus der stationären Behandlung entlassen. Am 4.9.2002 stellte der behandelnde Arzt Dr. Sch. eine erneute Überweisung in die Klinik L. aus, da sich die Schmerzsymptomatik nicht gebessert habe. Hierüber informierte der Ehemann der Klägerin die Beklagte mit Schreiben v. 4.9.2002 (Anlage K 13, GA 35). Am 13.9.2002 wurde die stationäre Behandlung der Klägerin in der Klinik L. fortgesetzt. Mit Schreiben v. 20.9.2002 (Anlage K 14, GA 36) wies die Beklagte erneut auf § 4 Abs. 5 ihrer AVB hin und bat erneut um den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten v. 20.9...

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