Leitsatz (amtlich)

Fehlt eine gerichtliche Entscheidung zu den Kosten der Nebenintervention, kann die allgemeine Kostenentscheidung zu Lasten des Gegners der Hauptpartei im Regelfall nicht dahin ausgelegt werden, dass ihm auch die Kosten der Nebenintervention auferlegt sind.

Ist die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO verstrichen, lässt sich das Versäumnis nicht mehr beheben.

 

Normenkette

ZPO §§ 101, 321

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 440/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 9.7.2002 wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 396,25 Euro (= 775 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den Antrag der Streithelferin, deren außergerichtliche Kosten gegen die Klägerin festzusetzen, zu Recht abgelehnt, weil es an der dafür notwendigen Kostengrundentscheidung des LG fehlt.

§ 101 Abs. 1 ZPO macht deutlich, dass die Kosten einer Nebenintervention Gegenstand einer besonderen richterlichen Entscheidung sein müssen. Daher kann ein Urteilsausspruch, der sich – wie hier – lediglich auf „die Kosten des Rechtsstreits” bezieht, grundsätzlich keinen Titel für die Festsetzung von Streithilfekosten bilden (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rz. 3; Herget in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rz. 5).

Etwas anderes mag gelten, wenn sich im Wege der Auslegung ermitteln lässt, dass sich der Ausspruch gleichwohl auf die Kosten der Nebenintervention erstrecken sollte (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 101 Rz. 12; a.A. wohl Herget in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rz. 5 und Wolst in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 101 Rz. 5). Für eine solche Auslegung ist hier aber kein Raum. Die Begründung der Kostenentscheidung im Urteil des LG gibt weder im Hinblick auf ihre Wortwahl noch in Bezug auf die angeführten Rechtsvorschriften einen entsprechenden Willen zu erkennen.

Nach alledem ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Menzel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107801

JurBüro 2002, 650

MDR 2002, 1338

AGS 2003, 40

OLGR-KSZ 2003, 64

www.judicialis.de 2002

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