Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kostenfestsetzung zu Gunsten des Streithelfers bei fehlender Kostengrundentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Sind dem Gegner der vom Streithelfer unterstützten Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden, können die Kosten der Nebenintervention gleichwohl nicht festgesetzt werden, wenn dem Urteil eine dahin gehende Kostengrundentscheidung weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen ist und eine Urteilsergänzung nicht mehr in Betracht kommt.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 03.08.2004; Aktenzeichen 11 O 47/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Klägerin gegen den ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier v. 3.8.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Streithelferin der Klägerin zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 2.835,04 Euro.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zutreffend abgelehnt, die Kosten, die der Streithelferin der Klägerin in erster Instanz erwachsen sind, gegen die Beklagte festzusetzen.

Allerdings sind der Beklagten durch das Urteil des LG die erstinstanzlich angefallenen "Kosten des Rechtsstreits" auferlegt worden. Das besagt jedoch nicht, dass die Beklagte auch für die Kosten aufkommen müsste, die die Streithelferin der Klägerin hatte. Um dies herbeizuführen, hätte es gem. § 101 Abs. 1 ZPO eines zusätzlichen gerichtlichen Ausspruchs bedurft (OLG Hamm JurBüro 2002, 39; OLG Koblenz v. 9.8.2002 - 14 W 465/02, OLGReport Koblenz 2003, 64 = MDR 2002, 1338; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 101 Rz. 12; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 101 Rz. 5), der indessen unterblieben ist. Dass ein solcher Ausspruch von Rechts wegen hätte ergehen müssen, reicht nicht hin. Die Kostenfestsetzung richtet sich nach einer formellen Kostengrundentscheidung und nicht nach einem bloßen im Gesetz angelegten Kostenerstattungsanspruch.

Zwar ist eine ausdrückliche gerichtliche Anordnung über die Kostentragung verzichtbar, wenn sich der Wille, eine Partei mit bestimmten Kosten zu belasten, im Wege einer Auslegung der Gerichtsentscheidung ermitteln lässt (OLG Koblenz v. 9.8.2002 - 14 W 465/02, OLGReport Koblenz 2003, 64 = MDR 2002, 1338). Aber diese Erwägung hilft hier nicht weiter. Die Begründung, die der Kostenausspruch im Urteil des LG gefunden hat, erschöpft sich in dem Hinweis auf § 91 ZPO und geht damit in keiner Weise auf die Kosten der Nebenintervention ein.

Die Kostenverteilung im hiesigen Verfahren bestimmt sich nach § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1 811 GKG-KV.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1316859

FamRZ 2005, 1190

JurBüro 2005, 262

MDR 2005, 719

AGS 2005, 129

OLGR-West 2005, 278

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